Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristgerechte Einlegung einer NZB
Leitsatz (NV)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die abgegebene Begründung der Prozessbevollmächtigten keine Angaben dazu enthält, wie sie die Abläufe in ihrem Büro organisiert hat, um im Fall einer Erkrankung Fristversäumnisse zu vermeiden, und warum diese Vorkehrungen im konkreten Fall versagt haben.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 116 Abs. 2
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 11 K 111/01) |
Tatbestand
I. Die miteinander verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist an einem Ingenieur-Büro beteiligt; daneben betreibt er als Einzelunternehmer ein weiteres Ingenieur-Büro, für das er u.a. Aushilfslöhne im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses in Höhe von 7 320 DM als Betriebsausgaben geltend machte. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht anerkannt, da es einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde bis zum 4. März 2004 verlängert. Mit Verfügung vom 9. März 2004, die den Klägern am 11. März 2004 zugestellt wurde, wurden sie darauf hingewiesen, dass eine Begründung nicht vorgelegt worden sei. Mit Schriftsatz vom 26. März 2004 beantragten die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten ihre Beschwerde.
Der Streitfall sei der unter dem Aktenzeichen IV R 68/02 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Sache ähnlich; das Streitverfahren sei bis zu einer Entscheidung in dieser Sache auszusetzen.
Wegen der Versäumung der Begründungsfrist tragen die Kläger vor, dass die Prozessbevollmächtigte bis zum 13. März 2004 erkrankt gewesen sei. Sie haben eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, nach der die Prozessbevollmächtigte in der Zeit vom 2. Februar bis zum 12. März 2004 arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Auffassung, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben könne.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
1. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete am 4. März 2004 (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); sie ging erst am 26. März 2004 beim BFH ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; das bedeutet, dass auch die den Antrag begründenden Tatsachen innerhalb dieser zweiwöchigen Frist schlüssig vorzutragen sind. Erforderlich ist insoweit die vollständige Darlegung der Ereignisse, welche die unverschuldete Säumnis belegen sollen. Bei einer Fristversäumnis infolge einer Erkrankung sind daher die Tatsachen anzugeben, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung in der Weise ergeben, dass sie die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen. Im Fall der (plötzlichen) Erkrankung der Prozessbevollmächtigten sind darüber hinaus die für diesen Fall getroffenen organisatorischen Maßnahmen, um Fristversäumnisse auszuschließen, darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 213/03, nicht veröffentlicht, juris; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56, Rz. 20 "Büroorganisation").
b) Im Streitfall haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Verschulden versäumt worden sei. Mit dem Schriftsatz vom 26. März 2004 hat die Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur vorgetragen, dass sie ab dem 20. Januar bis zum 12. März 2004 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die abgegebene Begründung der Prozessbevollmächtigten enthält aber keine Angaben dazu, wie sie die Abläufe in ihrem Büro organisiert hat, um im Fall einer Erkrankung Fristversäumnisse zu vermeiden, und warum diese Vorkehrungen im konkreten Fall versagt haben.
Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist den Klägern zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
2. Schließlich kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO nicht in Betracht. Darauf sind die Kläger bereits mit Verfügung vom 29. März 2004 hingewiesen worden.
Fundstellen