Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristwahrung bei Übermittlung einer Rechtsbehelfsschrift durch Telefax
Leitsatz (NV)
Hat ein Beteiligter zur Übermittlung der Rechtsbehelfsschrift (zulässigerweise) das sog. Telefax-Verfahren gewählt, so ist die Rechtsbehelfsfrist nur dann gewahrt, wenn die übermittelte Kopie der Original-Rechtsbehelfsschrift spätestens mit Ablauf des letzten Tages der Frist, also um 24.00 Uhr, von dem bei der zuständigen Stelle eingerichteten Empfangsgerät vollständig aufgezeichnet ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 1, §§ 54, 56, 64 Abs. 1 S. 1; ZPO § 222; BGB § 188
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen. Das Urteil, das keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, wurde ihr - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 22. März 1991 zugestellt. Unter dem Datum 22. April 1991 fertigte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen Schriftsatz, der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision enthält. Zur Übermittlung der Beschwerdeschrift an das FG bediente er sich des sog. Telefax-Verfahrens.
Die zu den Akten gelangten (vom Telefaxempfangsgerät des FG ausgedruckten) Blätter enthalten jeweils am oberen Rand eine Eintragung in Computerschrift mit folgendem Inhalt: Datum, Wochentag (abgekürzt), Uhrzeit, Name, Seitenzahl. Sie sind im einzelnen wie folgt gekennzeichnet:
- Seite 1 des Beschwerdeschriftsatzes ,,22-Apr-91 Mo 23:56 ... S. 01"
- Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes ,,22-Apr-91 Mo 23:57 ... S. 02"
- Anlage 1 ,,22-Apr-91 Mo 23:58 ... S. 03"
- Anlage 2 ,,22-Apr-91 Mo 23:59 ... S. 04"
- Vollmacht ,,23-Apr-91 Die 00:00 ... S. 05"
Posteingangsstelle des FG übermittelte am 23. April 1991 (lt. Sendebericht um 7.51 Uhr) per Telefax dem Prozeßbevollmächtigten eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, daß die Seite drei der Beschwerdeschrift fehle.
Der zu den Akten gelangte Ausdruck der vorbezeichneten Seite 3 enthält die Wiedergabe der Unterschrift sowie am oberen Rand die folgende Eintragung:
,,23-Apr-91 Die 9:29 ... S. 01"
Mit Schreiben vom 6. Juni 1991 (zugestellt am 10. Juni 1991) wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Prozeßbevollmächtigten darauf hin, daß die Nichtzulassungsbeschwerde erst am 23. April 1991 vollständig, daher verspätet, beim FG eingegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1991 (dem Bundesfinanzhof - BFH - per Telefax übermittelt am 24. Juni 1991) trägt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vor: Er habe um 23.56 Uhr sechs Blätter zum Senden in das Telefaxgerät eingeführt. Nachdem der Übertragungsbericht jedoch den fehlerfreien Empfang von nur fünf Blättern bestätigt habe, habe er das sechste Blatt mit Start 23. April 1991 0.02 Uhr gesendet und dies auf die (vorbezeichnete) Aufforderung des FG um 9.29 Uhr wiederholt.
Für den Fall der Fristversäumnis beantragt er vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Hierzu trägt er u. a. vor: Weil die Meldung der Bundespost auf die Sendung mit Start 22. April 1991, 23.56 Uhr auf ,,OK" lautete, habe er das Vorhandensein und die Art eines Übermittlungsfehlers nicht erkennen können.
Auf Anfrage der Senatsgeschäftsstelle hat der Geschäftsleiter des FG einen ,,Statusbericht" übersandt, der unter der Fax-Rufnummer des Prozeßbevollmächtigten folgende Eintragungen enthält:
Datum Zeit Zeit Seiten Ergebnis
22. 4. 23.55 04`02" 05 OK
23. 4. 00.01 01`33" 01 OK
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
1. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Datum der Zustellung war der 22. März 1991, mithin endete die Frist am 22. April 1991 (§ 54 FGO, § 222 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), und zwar mit Ablauf des Tages, d. h. um 24.00 Uhr (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. Oktober 1979 I BvR 726/78, BVerfGE 52, 203, 209).
Es bestehen zwar keine Bedenken dagegen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zur Übermittlung der Beschwerdeschrift das Telefax-Verfahren gewählt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463; BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 59/89, BFH/NV 1991, 269, jeweils m. w. N.). Die in diesem Verfahren gesendete Kopie der Original-Beschwerdeschrift hätte aber um 24.00 Uhr vom Empfangsgerät des FG vollständig aufgezeichnet sein müssen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht im Grundsatz davon aus, daß ein per Telefax übermitteltes Schreiben (ebenso wie ein Fernschreiben) bei Fristablauf mit seinem vollständigen Inhalt beim Gericht eingegangen sein muß (BGH-Urteil vom 12. Dezember 1990 XII ZB 64/90, Versicherungsrecht - VersR - 1991, 894). Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken nimmt Zugang für eine solche Telekopie an, wenn der Text in der Fernschreibstelle vollständig niedergeschrieben ist (Beschluß vom 18. Juni 1990 Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1990, 1036). Das Landesarbeitsgericht Hamm betrachtet ein Telefaxgerät, das - wie im Streitfall - von der Gerichtsverwaltung auch nach dem Schluß der üblichen Dienststunden empfangsbereit gehalten wird, als eine Art elektronischer (Nacht-)Briefkasten und hält es daher zur Fristwahrung für erforderlich, daß die Aufzeichnung der Fernkopie am letzten Tag der Frist um 24.00 Uhr abgeschlossen wird (Beschluß vom 27. November 1989 19 Sa 1618/89, Computer-Recht - CR - 1990, 725). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Wie sich aus den Eintragungen auf den Telekopien sowie aus dem Statusbericht des FG ergibt, hatte das Empfangsgerät um 24.00 Uhr die Beschwerdeschrift noch nicht vollständig aufgezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt fehlte noch die Seite drei des Schriftsatzes. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, der Prozeßbevollmächtigte habe die fehlende Seite bei Erkennen des Fehlers sofort nachgesendet, so reicht dies zur Fristwahrung nicht aus. Nach dem Statusbericht des FG war die Aufzeichnung dieser Sendung durch das Empfangsgerät nicht vor 0.02 Uhr abgeschlossen.
Mag die Fristüberschreitung noch so geringfügig gewesen sein, sie kann nicht vernachlässigt werden. Ansonsten wäre eine klare Entscheidung über die Rechtskraft eines Urteils (wie über die Bestandskraft eines Verwaltungsakts) nicht möglich.
Die bis zum Fristablauf übermittelte Beschwerdeschrift war insbesondere deshalb unvollständig, weil sie keine Unterschrift enthielt. Obwohl die Rechtsprechung die nach den verschiedenen Verfahrensordnungen (hier: §§ 121, 64 Abs. 1 Satz 1 FGO) erforderliche Schriftform bestimmender Schriftsätze bei Übermittlung durch Telefax als gewahrt ansieht (s. oben), hält sie es dennoch für erforderlich, daß das Telefax / die Telekopie nicht nur den Namen des verantwortlichen Verfahrensbevollmächtigten erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 13. Juni 1990 9 B 122.90, Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl - 1990, 670, m. w. N.; dazu auch BFH-Beschluß in BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463).
Anhaltspunkte dafür, daß das Fehlen der dritten Seite und damit der Unterschrift auf einen Fehler im Empfangsgerät zurückzuführen wäre (vgl. dazu BGH-Urteil in VersR 1991, 894), sind nicht ersichtlich. Ein solcher Fehler ergibt sich weder aus den von der Klägerin vorgelegten Übertragungsberichten bzw. dem Statusbericht des FG, noch hat die Klägerin dazu etwas vorgetragen.
2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden.
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift). Dies setzt zunächst voraus, daß die Tatsachen schlüssig vorgetragen werden. Erforderlich ist eine vollständige Darlegung der Ereignisse, die zur Fristversäumnis geführt haben (Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Anm. 49). Dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen er gehindert war, bis zum Ablauf der Frist die Beschwerdeschrift an das Telefax-Empfangsgerät des FG vollständig zu übermitteln.
Fundstellen