Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

 

Leitsatz (NV)

Mit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß nach Klagerücknahme kann nur die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4, § 145

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Nachdem die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im zweiten Rechtsgang die Klage zurückgenommen haben, hat das Finanzgericht das Verfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt und ausgesprochen, daß die Kläger die Verfahrenskosten einschließlich der des Revisionsverfahrens zu tragen haben.

Dagegen haben die Kläger insoweit Beschwerde eingelegt, als ihnen die Verfahrenskosten auferlegt worden sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig (§ 128 Abs. 4 FGO; § 145 FGO). Nach Rück nahme der Klage kann mit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß nur die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, nicht aber die Kostenentscheidung angefochten werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199; vom 1. Juni 1990 X B 59/89, BFH/NV 1991, 249).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423747

BFH/NV 1997, 306

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge