Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbillige Härte gemäß § 69 Abs. 2 FGO bei unzulässigem Rechtsmittel
Leitsatz (NV)
Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt - FA - ) erließ gegen den Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 und 1980. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) in dem jetzt noch streitigen Umfang als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat hat die unter dem Az. VI B 116/87 anhängige Beschwerde durch Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.
Der Kläger begehrte außerdem mit Schriftsatz vom 1. September 1987 ,,im Rahmen der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung" der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 und 1980. Über diesen Antrag ist im vorliegenden Verfahren VI S 5/87 zu befinden.
Der Kläger bringt vor, er habe beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1979 und 1980 gestellt. Diesen Antrag habe das FA abgelehnt.
Das FA und das FG hätten das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 1981 VI R 44/77 (BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801) falsch verstanden. Es entspreche billigem Ermessen, zunächst denjenigen in Anspruch zu nehmen, der beim Lohnsteuerabzug den Fehler gemacht habe. Jetzt werde dem Kläger dadurch, daß er seine Werbungskosten nicht mehr geltend machen könne, ein Schaden entstehen, der ihm nicht ersetzt werde.
Das FA beantragt, den Antrag als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Dabei gelten § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO sinngemäß. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Zur Frage, ob ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bestehen, kann der Senat nicht Stellung nehmen, weil dies nicht Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann. Denn die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage zu Az. VI B 116/87 als unzulässig verworfen. Da der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 69 Anm. 108, m. w. N.). Der Senat kann daher offenlassen, ob eine solche unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) vom Kläger geltend gemacht worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 423951 |
BFH/NV 1989, 28 |