Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründetheit der NZB in einer GrESt-Sache
Leitsatz (NV)
1. Die auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht in der gesetzlichen Form begründet, wenn lediglich geltend gemacht wird, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der dem BFH-Beschluß vom 18. September 1985 II B 24 - 29/85 (BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) zugrunde gelegen hat.
2. Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage (grundsätzliche Bedeutung) läßt sich nicht mit einem Hinweis auf das Vorwort in Boruttau/Egly/Sigloch (GrEStG, 12. Aufl.) darlegen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2-3; GrEStG 1983 § 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
1. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 1985 II B 24-29/85 (BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) zugrunde gelegen hat, und deswegen Zulassung der Revision wegen Divergenz begehrt wird, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlt an der Darlegung, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz, der der angeführten Senatsentscheidung zugrunde liegt, abweicht (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
2. Soweit mit der Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung mit der Begründung begehrt wird, Sachverhaltsgestaltungen, in denen ein Grundstückseigentümer nicht zur Einräumung irgendwie gearteter Rechtsmacht bereit gewesen wäre, seien noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung gewesen, ist die Beschwerde unbegründet. Die angesprochene Rechtsfrage ist nämlich nicht entscheidungserheblich, weil nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt in ausreichendem Maße sichergestellt war, daß das ursprünglich den Sanierungsgeschädigten von der Stadt gemachte Angebot zum Erwerb des Grundstücks auf andere Interessenten übergeleitet werden konnte. Damit mangelt es an der Klärungsfähigkeit der angesprochenen Rechtsfrage.
3. Soweit mit der Beschwerde auf das Vorwort zur 12. Auflage des Kommentars Boruttau/Egly/Sigloch hingewiesen und ausgeführt wird, daraus ergebe sich die Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Bemessung der GrESt bei Bauherrenmodellen, mangelt es schon aufgrund des lediglich pauschalen Hinweises an der Präzisierung der als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage.
4. Ob eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung anderer Rechtsfragen hätte erfolgen können, durfte der Senat nicht prüfen, weil diese Fragen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angesprochen worden sind (vgl. dazu den Senatsbeschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).
Fundstellen
Haufe-Index 423441 |
BFH/NV 1988, 305 |