Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Vertretungsbefugnis
Leitsatz (NV)
Im Zweifel obliegt es dem Vertretenen nachzuweisen, daß die Person, die für ihn aufgetreten ist, i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsbefugt ist.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der erkennende Senat hat in dieser Sache am 15. Oktober 1996 einen Gerichtsbescheid erlassen, der dem Prozeßbevollmächtigten am 2. Dezember 1996 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 1997 haben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) mündliche Verhandlung beantragt. Das Schreiben ist nicht vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet, sondern von einer anderen Person mit dem Vermerk "i. A.". Es enthält weiter den Zusatz "gez. ... , vereidigter Buchprüfer, Steuerberater (nach Diktat verreist)".
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger wurde zunächst von der Geschäftsstelle des Senats und schließlich vom Vorsitzenden des Senats um Mitteilung darüber gebeten, ob der (die) Unterzeichner(in) des Schriftsatzes vom 2. Januar 1997 zum Kreis der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähigen Personen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --) gehöre. Nachdem die Schreiben der Geschäftsstelle unbeantwortet geblieben waren, bat der Senatsvorsitzende in seinem o. g. Schreiben um Mitteilung bis zum 10. März 1997; andernfalls werde der Senat bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß eine nicht postulationsfähige Person den Antrag auf mündliche Verhandlung unterzeichnet habe. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1977 VI K 1/76, BFHE 122, 26, BStBl II 1977, 502, und vom 10. Juni 1996 VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776). Im Zweifel obliegt es dem Vertretenen nachzuweisen, daß die Person, die für ihn aufgetreten ist, i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsbefugt ist. Über den Vertretungszwang sind die Kläger durch die dem Gerichtsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß unterrichtet worden. Im Streitfall ist der Nachweis, daß die Person, die den Antrag auf mündliche Verhandlung unterschrieben hat, i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsbefugt ist, nicht geführt worden.
Da ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (vgl. § 90a Abs. 3 i. V. m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Senat entscheidet durch Beschluß analog § 126 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138, BStBl II 1971, 812).
Fundstellen
Haufe-Index 423833 |
BFH/NV 1997, 602 |