Entscheidungsstichwort (Thema)
EStG § 17 - Berücksichtigung von Bürgschaftsverlusten; Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
- Zur Berücksichtigung von Bürgschaftsverlusten bei der Gewinnermittlung nach § 17 EStG.
- Die Rüge der Divergenz ist unsubstantiiert, wenn in der Beschwerdeschrift sowohl die tragenden Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils als auch diejenigen des angezogenen BFH-Urteils in wesentlichen Teilen unvollständig oder unzutreffend wiedergegeben werden.
Normenkette
EStG § 17; FGO § 115
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ―FGO a.F. ―.
1. Die Darlegung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) erfordert, dass die Beschwerdeschrift einen abstrakten Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) benennt und einem gleichfalls abstrakten und für das vorinstanzliche Urteil tragenden Rechtssatz gegenüberstellt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Die Rüge ist demnach unschlüssig, wenn sie ―wie in der Beschwerdeschrift des anhängigen Verfahrens― sowohl die Rechtssätze des angezogenen BFH-Urteils als auch diejenigen des finanzgerichtlichen Urteils in wesentlichen Teilen unzutreffend oder unvollständig wiedergibt.
Entgegen den Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das FG seine Entscheidung, dem mitbürgenden Kläger im Hinblick auf den Auflösungsverlust betr. seine Beteiligung an der X-GmbH keine nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe der hälftigen Bürgschaftsaufwendungen des Mitgesellschafters (M) für die Darlehen der Kreissparkasse B zuzurechnen, nicht darauf gestützt, dass der Kläger keine Ausgleichszahlungen an M geleistet habe; maßgebend für die Beurteilung der Vorinstanz war vielmehr, dass M den Kläger auch 4 Jahre nach Auflösung der X-GmbH nicht in Anspruch genommen habe und zudem die am 1. Oktober 1994 im Anschluss an die Eröffnung des Konkursverfahrens getroffene Vereinbarung der Gesellschafter lediglich eine Absichtserklärung für eine spätere endgültige Regelung des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen enthalte. Unvollständig ist der Beschwerdevortrag zum anderen mit Rücksicht darauf, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98 (BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559) keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts gebildet hat, dass "für die Entstehung von nachträglichen Anschaffungskosten der Zeitpunkt der Erfüllung der Bürgschaftsschuld ohne Bedeutung (sei)"; tragend war vielmehr ―unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94 (BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660)― die Erwägung, dass dann, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht habe oder wenn mit der Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen sei, im Regelfall ―d.h. im Rahmen einer Vermutung― auch davon ausgegangen werden könne, dass der bürgende Gesellschafter seine Verpflichtung erfüllen werde (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).
2. Die Beschwerdeschrift ist ferner insoweit unschlüssig, als die Kläger geltend machen, die Vorinstanz hätte den Mitgesellschafter M von Amts wegen als Zeugen vernehmen müssen, um das von den Vertragsparteien mit der Vereinbarung vom 1. Oktober 1994 tatsächlich Gewollte ―nämlich die Umwandlung der Ausgleichsverpflichtung des Klägers in ein Darlehen― zu ermitteln. Der Vortrag lässt außer Acht, dass die genannte Abrede ―wie vom FG festgestellt― nach ihrem Wortlaut lediglich darauf gerichtet war, eine ratenweise zu erfüllende Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 22 762,61 DM zu begründen, und im Übrigen die endgültige Höhe der Forderung des M einer zusätzlichen (neuen) Vereinbarung vorbehielt. Da aber eine solche Abrede ―auch nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift― jedenfalls bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht getroffen wurde, sind die Ausführungen der Kläger ―auch in diesem Zusammenhang― nicht nur unvollständig, sondern auch im Hinblick auf die gerügte Verpflichtung des FG zur Sachaufklärung von Amts wegen unsubstantiiert (vgl. hierzu sowie zu den weiteren Anforderungen an eine schlüssige Aufklärungsrüge Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40 i.V.m. § 115 Rz. 65).
3. Schließlich haben die Kläger auch im Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten Finanzplan-Bürgschaft gegenüber der Leasinggesellschaft D-GmbH keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet. Abgesehen davon, dass das FG den erstinstanzlichen Vortrag der Kläger, die Gesellschafter hätten die Entscheidung getroffen, Teile des Anlagevermögens der X-GmbH nicht aus Eigenmitteln, sondern aus Fremdmitteln zu finanzieren, als wahr unterstellt hat, lässt die Rüge vor allem außer Acht, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Finanzplan-Bürgschaft auch deshalb verneinte, weil die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers nicht langfristig angelegt gewesen sei, sondern bereits nach 42 Monaten (Ablauf des Leasingvertrags) geendet habe (vgl. zur Rechtserheblichkeit der Rüge bei kumulativer Urteilsbegründung BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576; vom 4. März 1998 X B 71/97, BFH/NV 1998, 1113).
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Fundstellen
Haufe-Index 641346 |
BFH/NV 2001, 1552 |