Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthafte Beschwerde gegen den Beschluss i. S. Ablehnung einer Gerichtsperson

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist keine Beschwerde gegeben.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2, § 132

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 20.12.2005; Aktenzeichen 1 K 1516/05, 1 K 1588/05, 1 K 1589/05, 1 K 3894/05)

 

Gründe

Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 128 Abs. 2, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Kläger und Beschwerdeführer ist darauf in der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Soweit er seine Beschwerde als sofortige Beschwerde bezeichnet, bezieht er sich auf § 46 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Er lässt dabei außer Acht, dass die FGO zulässigerweise eine davon abweichende Regelung getroffen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1558357

BFH/NV 2006, 1868

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