Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Teilen eines Verblendsystems zur Herstellung von Zahnersatz
Leitsatz (NV)
Bestandteile eines lichthärtenden Verblendsystems, die zur Herstellung von Kronen, Brücken, Implantaten, Inlays, Onlays etc. verwendet werden, sind als andere Waren der Zahnprothetik in die Unterpos. 9021 29 00 KN einzureihen.
Normenkette
KN Pos. 9021 UPos. 2900; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 14.06.2006; Aktenzeichen 4 K 5011/04 Z) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) führte im Jahr 2000 als Waren der Pos. 3407 der Kombinierten Nomenklatur (KN) deklarierte Bestandteile des sog. X-Kompositsystems ein, die in Dentallaboratorien als Teile eines lichthärtenden Verblendsystems zur Herstellung von Zahnersatz verwendet werden. Aufgrund einer Außenprüfung reihte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) die Waren in die Pos. 3212, 3506, 3824 bzw. 3903 KN ein und erhob die insoweit vorgeschriebenen Zölle nach.
Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) die Bescheide auf. Das FG urteilte, dass die Waren des X-Kompositsystems, soweit sie zur Herstellung von Inlays und Onlays und damit als Zahnfüllstoffe verwendet würden, in die Unterpos. 3006 40 00 KN, jedenfalls aber in die Unterpos. 9021 29 00 KN (in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 278/1) einzureihen seien, so dass kein Zoll nachzuerheben sei.
Soweit die Pos. 3824 KN überhaupt in Betracht komme, würden von dieser Position nur chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie erfasst, die anderweit weder genannt noch inbegriffen seien. Die streitigen Waren würden jedoch von der Unterpos. 3006 40 00 KN, jedenfalls aber von der Unterpos. 9021 29 00 KN, als genauere Unterposition erfasst, soweit sie als Zahnfüllstoffe verwendet würden. Die vom HZA für einen Teil der streitigen Waren angenommenen Unterpos. 3212 90 90, 3506 10 00 und 3903 90 90 KN kämen im Hinblick auf den objektiv erkennbaren Verwendungszweck der jeweiligen Ware ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei der Unterpos. 9021 29 00 KN um die im Sinne der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der KN 3a jeweils genauere Unterposition handele.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
Beschränkt sich --wie im Streitfall-- die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (BFHE 198, 242) ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer muss unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an der vom FG vorgenommenen Einreihung der Ware erwecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor der Tarifauffassung des FG gegeben werden könnte.
Im Streitfall ist das Beschwerdevorbringen indes nicht geeignet, Zweifel an der Tarifauffassung des FG zu begründen. Die vom HZA bezeichnete Rechtsfrage, ob die objektiven Eigenschaften der streitigen Waren eine Einreihung als Zubehör oder Teile von Waren der Pos. 9021 KN zulassen, ist --sollte sie überhaupt klärungsfähig sein-- jedenfalls nicht klärungsbedürftig.
Soweit das FG erkannt hat, dass die streitigen Bestandteile des X-Kompositsystems jedenfalls in die Unterpos. 9021 29 00 KN einzureihen seien, ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Wortlaut dieser Unterposition "andere Waren der Zahnprothetik" weit gefasst ist und sämtliche Waren der Zahnprothetik, ausgenommen künstliche Zähne, umfasst. Es ist danach nicht zweifelhaft, dass Bestandteile eines lichthärtenden Verblendsystems, die zur Herstellung von Kronen, Brücken, Implantaten, Inlays, Onlays etc. verwendet werden, Waren der Zahnprothetik sind. Wenn das FG insoweit auf die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Pos. 9021 Rz 40.0 genannten Zubehörteile verweist, so ist bereits zweifelhaft, ob das FG damit gemeint hat, dass die hier streitigen Waren solche Zubehörteile sind, oder ob es mit diesem Hinweis nur den weit gefassten Wortlaut dieser Unterposition verdeutlichen wollte. Jedenfalls kann aber nicht der Ansicht des HZA gefolgt werden, dass der Zubehörbegriff in dieser Erläuterung in Anlehnung an § 97 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dahin auszulegen sei, dass Zubehör gegenüber der Hauptware eine dienende Funktion haben müsse. Vielmehr verwendet diese Erläuterung den Begriff "Zubehör" ausdrücklich für solche Teile, die vom Arzt zum Anfertigen von Zahnprothesen verwendet werden; die Aufzählung derartiger Gegenstände in dem folgenden Klammerzusatz ist nicht abschließend.
Soweit die Beschwerde meint, dass die streitigen Waren nicht Teile einer Hauptware i.S. der Anm. 2 b zu Kap. 90 KN seien, verkennt sie, dass das FG diese Ansicht nicht vertreten hat. Das FG hat vielmehr angenommen, dass die streitigen Bestandteile des X-Kompositsystems andere Waren der Zahnprothetik der Unterpos. 9021 29 00 KN und nicht Teile solcher Waren seien.
Die Tarifauffassung des FG verstößt auch nicht gegen die Anm. 2 zu Abschn. VI KN. Das FG hat nicht die Ansicht vertreten, dass die Waren alternativ von der Unterpos. 3006 40 00 KN oder der Unterpos. 9021 29 00 KN erfasst würden, sondern hat gemeint, dass sie in die Unterpos. 3006 40 00 KN, aber jedenfalls --also für den Fall, dass diese Unterposition sich doch als zweifelhaft erweisen sollte-- in die Unterpos. 9021 29 00 KN einzureihen seien. Im Übrigen ist das FG in einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Festsetzung der Einfuhrabgaben streitig ist, nicht gehindert, eine Einreihungsfrage offen zu lassen, wenn die in Betracht kommenden Unterpositionen --wie im Streitfall-- zu demselben Zollsatz führen.
Fundstellen
Haufe-Index 1786829 |
BFH/NV 2007, 1940 |