Entscheidungsstichwort (Thema)

Fünfjahresfrist bei Wiederaufnahme des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Gemäß § 134 FGO i. V. m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, Klagen wegen Wiederaufnahme des Verfahrens unstatthaft, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 586 Abs. 3 ZPO (Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung) vor. Eine Verlängerung der Frist ist unzulässig. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft, und zwar unabhängig davon, ob dem Kläger ein Anfechtungsgrund bekannt ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO § 586 Abs. 2 S. 2, Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 421759

BFH/NV 1997, 139

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