Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage der Beschwerde gegen die Entscheidung über die einstweilige Anordnung in besonderen Fällen (Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, Richterablehnung, greifbare Gesetzwidrigkeit).

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1, § 128 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Da das FG in dem angefochtenen Beschluß die Beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie im Streitfall -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG hervorgeht -- nicht statthaft. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerde (hilfsweise) mit der Unterlassung einer Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit begründet worden ist (vgl. insoweit § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes für Beschlüsse nach Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift).

Eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, die die Beschwerde auch ohne Zulassung durch das FG statthaft machen könnte (vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 128 FGO Rz. 80, m. w. N.), ist nicht erkennbar. Die bloße Behauptung greifbarer Gesetzwidrigkeit durch den Antragsteller und Beschwerdeführer führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Das gilt auch für die Ablehnung der Richter des FG wegen Besorgnis der Befangenheit. Denn eine Mitwirkung "erfolgreich" abgelehnter Richter liegt nicht vor, da ein Ablehnungsgesuch vor Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht gestellt worden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juli 1992 VIII B 100/91, BFH/NV 1993, 113).

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG -- hier wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -- ist bei den Entscheidungen nach § 128 Abs. 3 FGO nicht gegeben (BFH-Beschluß vom 8. März 1995 V B 12/95, BFH/NV 1995, 715).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423716

BFH/NV 1997, 193

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