Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenpflicht des Prozeßbevollmächtigten bei Prozeßhandlungen gegen die Interessen des Vertretenen
Leitsatz (NV)
Erhebt der Prozeßbevollmächtigte gegen die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht eine (unstatthafte) Beschwerde mit dem Ziel, einen höheren Streitwert zu erreichen, so sind die Kosten der Beschwerde dem Prozeßbevollmächtigten aufzuerlegen, wenn sich aufgrund des erstrebten höheren Streitwerts eine höhere Kostenbelastung (des in der Hauptsache teilweise unterlegenen) Klägers ergäbe.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 3, § 135 Abs. 2; GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Nach Klageerhebung hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) dem Klagebegehren durch Änderung des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung des gemeinen Werts der Anteile teilweise entsprochen; daraufhin hatten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluß vom 5. August 1996 hat das Finanzgericht (FG) die Kosten des Verfahrens zu 1/6 der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und zu 5/6 dem Finanzamt auferlegt. Den Streitwert hat das FG auf 468 DM festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 15. August 1996 legten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts "Beschwerde/Erinnerung" ein und beantragten, den Streitwert auf 99 000 DM festzusetzen. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des zuständigen Senats des FG, daß eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht stattfinde und daß eine Änderung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht veranlaßt sei, vertraten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Auffassung, daß sich die Zulässigkeit der Beschwerde aus § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergebe. Daraufhin legte das FG die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325, BStBl II 1994, 383) die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes -- im Streitfall an den BFH -- nicht gegeben; hierauf hat das FG bereits im Beschluß vom 5. August 1996 hingewiesen. Die Beschwerde ist daher nicht statthaft (BFH-Beschluß vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539); die Beschwerde ist deshalb nicht gemäß § 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei (BFH-Beschluß vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242).
Die Kosten des Verfahrens hat der Steuerberater A als Prozeßbevollmächtigter zu tragen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind dem ohne Vollmacht handelnden Vertreter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (z. B. BFH-Beschluß vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714; und vom 25. August 1986 IV B 83/85, BFH/NV 1988, 48). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Zwar haben die als Prozeßbevollmächtigte auftretenden Steuerberater beim FG eine Vollmacht der Klägerin vorgelegt, nach der sie zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten, insbesondere auch zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt sind. Derjenige aus dem Kreis dieser Steuerberater der Klägerin, der die Beschwerde unterzeichnete, hat jedoch offensichtlich mit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht innerhalb der Vertretungsmacht gehandelt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sein Handeln durch die vorgelegte Prozeßvollmacht der Klägerin ihr gegenüber gedeckt war, weil die Beschwerde auf eine Entscheidung abgezielt hat, die wegen der sich aus dem erstrebten höheren Streitwert ergebenden erhöhten Kostenbelastung der Klägerin sich zu ihren Ungunsten hätte auswirken sollen.
Fundstellen