Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Aufhebung mehrerer auf 0 DM lautender Körperschaftsteuerbescheide bei Versagung der Gemeinnützigkeit
Leitsatz (NV)
Wird die Aufhebung mehrerer auf 0 DM lautender Körperschaftsteuerbescheide begehrt, um die Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bestätigt zu bekommen, dann beträgt der Streitwert 8 000 DM je angefochtener Steuerfestsetzung.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand
Der Erinnerungsführer -- ein Verein, der sich in Liquidation befindet -- war Revisionsbeklagter in einem beim Bundesfinanzhof (BFH) geführten Revisionsverfahren wegen Körperschaftsteuer 1978 bis einschließlich 1985. Durch Urteil vom 30. Juli 1997 I R 8/95 (BFH/NV 1998, 187) hat der BFH der Revision des beklagten Finanzamtes stattgegeben, die Klage des Erinnerungsführers abgewiesen und die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Erinnerungsführer auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat durch Kostenrechnung vom 3. November 1997 die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Kosten für das Verfahren vor dem BFH mit 3 875 DM angesetzt. Dabei ist sie von einem Streitwert in Höhe von 64 000 DM (8 000 DM pro Streitjahr) ausgegangen.
Mit Schriftsatz vom 5. November 1997 hat der Erinnerungsführer wegen der Kostenrechnung in bezug auf den Streitwert Erinnerung eingelegt. Er macht geltend: Im Revisionsverfahren sei es nur um die rechtliche Tragweite des §173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gegangen. Deshalb sei ein Streitwert für das Revisionsverfahren von 3 000 DM angemessen. Zudem reichten seine Mittel nicht aus, um die Kostenrechnung zu begleichen. Er bitte daher, die Niederschlagung der Kostenforderung gemäß §59 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung zu prüfen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung war zurückzuweisen. Sie ist unbegründet.
Der Kostenbeamte hat der Kostenfestsetzung zutreffend einen Streitwert von 64 000 DM (= 8 000 DM pro Streitjahr) zugrunde gelegt. Das Klagebegehren des Erinnerungsführers war darauf gerichtet, durch Aufhebung der auf Null DM lautenden Körperschaftsteuerbescheide wieder die Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke für insgesamt acht Streitjahre bestätigt zu bekommen. In derartigen Fällen entspricht es der Senatsrechtsprechung, einen Streitwert gemäß §13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe von 8 000 DM pro angefochtener Steuerfestsetzung festzusetzen.Ü
ber den Antrag, die Kostenforderung niederzuschlagen, ist nicht vom beschließenden Senat, sondern von der Gerichtsverwaltung zu entscheiden. Der Senat hat den Antrag daher an die Gerichtsverwaltung weitergeleitet.
Fundstellen
Haufe-Index 67293 |
BFH/NV 1998, 879 |