Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz und grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Mit dem Vorbringen, das FG habe in Abweichung von einem Sachverhalt eines benannten BFH-Urteils einem bestimmten Umstand nicht Rechnung getragen und auch im übrigen die angebliche Divergenzentscheidung in Teilen falsch angewendet, wird die Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet.
2. Das Vorbringen, eine näher bezeichnete BFH-Entscheidung mißdeute in weiten Teilen das Verhältnis von §284 AO 1977 und §807 ZPO, stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Normenkette
AO 1977 § 284; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; ZPO § 807
Tatbestand
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) verfügte Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet abgewiesen. Das FG hielt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der eidesstattlichen Versicherung nach §284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für erfüllt und das dem FA hierfür eingeräumte Ermessen für nicht fehlerhaft ausgeübt (§102 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das FG führte im einzelnen aus, eine (weitere) Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers habe nicht versucht zu werden brauchen, da in Anbetracht der erheblichen Höhe der Steuerrückstände anzunehmen gewesen sei, daß eine vollständige Befriedigung durch die Zwangsvollstreckung nicht zu erlangen sein werde. Für diese Annahme spreche auch, daß eine vorgängige Kontenpfändung zu keiner erheblichen Verringerung der Steuerrückstände des Klägers geführt habe, sowie der eigene Vortrag des Klägers, er habe im Hinblick auf diese Kontenpfändung Privatdarlehen aufnehmen müssen, wegen deren Tilgung er später die Umsatzsteuer nicht habe abführen können. Die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stelle sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. Mögliche berufsrechtliche Folgen (im Streitfall die Gefahr des Widerrufs der Bestellung des Klägers als Steuerberater) begrenzten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Ermessen des FA nicht. Selbst wenn die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steuerschulden und das mögliche Bestehen von Erstattungsansprüchen gegen das FA bei der Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen wären, wäre der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung verbleibende, unbestrittene Steuerrückstand immer noch so hoch, daß dieser jedenfalls die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtfertigte. Schließlich könnten dem FA auch keine sachfremden Erwägungen vorgehalten werden, denn der mit der Aufforderung verfolgte Zweck, den Kläger zur Aufdeckung etwa verborgener Vermögenswerte zu zwingen, stelle ein legitimes Ziel der Anordnung nach §284 AO 1977 dar.
Gegen dieses Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, im Streitfall habe unstreitig das Tatbestandsmerkmal der fruchtlosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht vorgelegen. Die Ausführungen des FG hinsichtlich des alternativen Tatbestandsmerkmals des §284 Abs. 1 AO 1977, daß nämlich anzunehmen sei, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sei, überzeugten nicht; sie führten gegenüber dem vergleichbaren Fall des §807 der Zivilprozeßordnung (ZPO) letztlich zu einer unzulässigen Privilegierung des staatlichen Gläubigers gegenüber den privaten Gläubigern des Vollstreckungsschuldners. Auch die Ausführungen des FG zur Ermessenausübung durch das FA überzeugten nicht und ständen nicht im Einklang mit den Entscheidungen anderer FG. Zu keiner Zeit habe der Kläger Anlaß zu der Vermutung gegeben, daß er Vermögensgegenstände verborgen halte. Schließlich habe er sein Einzelunternehmen weiter betrieben und dabei erhebliche Umsätze erwirtschaftet. Werde nun nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis seine Bestellung als Steuerberater widerrufen, so werde seine berufliche Existenz vernichtet mit der Folge, daß es ihm nicht mehr möglich sein werde, die "beachtlichen Steuerrückstände zurückzuführen". Aufgrund all dieser Umstände wäre es bei diesem besonderen Sachverhalt geboten gewesen, ihn zunächst lediglich zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den §249 Abs. 2, §95 AO 1977, also ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, aufzufordern. In Abweichung vom Sachverhalt im BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) habe das FG auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß der Kläger nunmehr seit Jahren versucht habe, seine Steuerrückstände zu minimieren und zurückzuführen.
Im Hinblick darauf, daß das FG diese Entscheidung des BFH in Teilen falsch angewendet habe, sei die Revision zuzulassen. Im übrigen sei die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, denn weite Teile dieser BFH-Entscheidung mißdeuteten das Verhältnis von §284 AO 1977 zu §807 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil setzt voraus, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wenigstens einen der in §115 Abs. 2 FGO aufgeführten drei Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht werdenden Weise geltend macht. Geschieht dies nicht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
a) Soweit den Ausführungen des Klägers die Geltendmachung einer Divergenz der Vorentscheidung zu dem angeführten Senatsurteil in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, zu entnehmen sein sollte, wäre die Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet.
Bei einer auf Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtspr., vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, m.w.N.).
Das bloße Vorbringen des Klägers, das FG habe in Abweichung vom Sachverhalt eines angeführten BFH-Urteils einem bestimmten Umstand nicht Rechnung getragen und auch im übrigen die angebliche Divergenzentscheidung in Teilen falsch angewandt, genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Unmaßgeblich im Rahmen des §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist auch, ob die Vorentscheidung von Entscheidungen anderer FG abgewichen ist.
b) Der Kläger hat auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtspr., vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Es fällt schon schwer, der Beschwerdeschrift überhaupt die Formulierung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, zu entnehmen. Das Vorbringen, eine näher bezeichnete BFH-Entscheidung mißdeute in weiten Teilen das Verhältnis von §284 AO 1977 und §807 ZPO, stellt jedenfalls keine solche Rechtsfrage dar. Selbst wenn sich den Ausführungen des Klägers konkludent die Formulierung einer Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung entnehmen ließe, etwa die Frage, ob der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung jedenfalls dann erneut ein fruchtloser Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen vorausgehen müsse, wenn ein früherer Versuch schon einige Zeit zurückliegt und nach den Umständen davon ausgegangen werden könnte, daß der Vollstreckungsschuldner zwischenzeitlich neues Vermögen erworben hat, so fehlte es doch an jeglicher Darlegung der über den konkreten Einzelfall des Klägers hinausreichenden Bedeutung dieser Rechtsfrage für das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Im übrigen ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, daß der Kläger offensichtlich von unzutreffenden Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ausgeht. Denn es kommt nicht darauf an, daß das FG materielle Rechtsfragen nach Auffassung des Klägers unzutreffend entschieden hat, daß die dazu gemachten Ausführungen nicht überzeugend sind und daß das FG bestimmten tatsächlichen Umständen nicht Rechnung getragen hat, die der Kläger für erheblich hält. Mit der bloßen Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Fundstellen
Haufe-Index 67449 |
BFH/NV 1998, 1231 |