Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Einer Steuerberatungsgesellschaft, die von einem Berufsverband gegründet wird, um die bisher von diesem seinen Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen, ist die Anerkennung zu versagen.

 

Normenkette

StBerG § 32 Abs. 3 S. 2; FGO § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wandte sich als zuständige Steuerberaterkammer mit der Klage gegen die Anerkennung der Beigeladenen, einer GmbH (GmbH), als Steuerberatungsgesellschaft durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzminister). Die GmbH war von dem . . . Landwirtschaftsverband gegründet worden, der seinerseits nach § 4 Nr. 7 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder befugt war. Der Landwirtschaftsverband war der einzige Gesellschafter der GmbH. Er übertrug seine landwirtschaftlichen Buchstellen auf die GmbH und gab mit der Anerkennung der GmbH als Steuerberatungsgesellschaft seine eigene steuerberatende Tätigkeit auf.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab. Es vertrat die Auffassung, aus der Tatsache, daß das gesamte Stammkapital der GmbH von dem Landwirtschaftsverband gehalten werde, ergäben sich keine Bedenken wegen deren Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft. Die GmbH werde, wie aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehe, von einem Steuerberater als Geschäftsführer unabhängig und eigenverantwortlich geführt (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Anhaltspunkte für eine standeswidrige Einflußnahme durch den berufsfremden Gesellschafter lägen nicht vor. Aus der Übernahme der Buchstellen des Landwirtschaftsverbandes folge nicht, daß der Steuerberater-Geschäftsführer der GmbH nicht auch befugt sei, Mandate von Nichtmitgliedern des Landwirtschaftsverbandes zu übernehmen sowie deren Mitglieder als Mandanten abzulehnen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt, die der Senat zugelassen hat. Während des Revisionsverfahrens hat die GmbH auf ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft verzichtet. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nur noch über die Auferlegung der Kosten zu entscheiden. Er hat diese Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits ohne das erledigende Ereignis zu berücksichtigen. Einer eingehenden Prüfung der Rechtslage bedarf es allerdings für die Kostenentscheidung nicht, da in einem nur summarischen Verfahren über die Kostentragungspflicht zu entscheiden ist (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Rdnrn. 26 und 27). Der Senat gelangt unter Abwägung dieser Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, daß ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses ein Unterliegen des Finanzministers im vorliegenden Verfahren wahrscheinlich gewesen wäre. Er hält es deshalb für angemessen, diesem die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO aufzuerlegen.

Mit seinem Urteil vom 14. März 1989 VII R 46/88 (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577) hat der Senat für einen mit dem Streitfall im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt, in dem ebenfalls von einem Landwirtschaftsverband als einzigem Gesellschafter unter Einbringung von dessen Buch- und Steuerstelle eine Steuerberatungsgesellschaft gegründet worden war, auf die Revision der Steuerberaterkammer die Vorentscheidung, die deren Klage abgewiesen hatte, und den Anerkennungsbescheid des Finanzministers aufgehoben. Er hat entschieden, daß einer Steuerberatungsgesellschaft, die von einem Berufsverband gegründet wird, um die bisher von diesem seinen Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen, die Anerkennung zu versagen ist. Der Senat vertritt die Auffassung, daß in einem solchen Falle - unabhängig von den Bestimmungen in der Satzung - der Nachweis der unabhängigen eigenverantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) wegen des überragenden Einflusses des berufsfremden Gründungsgesellschafters nicht geführt werden kann. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen. Nach diesen Rechtsgrundsätzen konnte auch für den Streitfall von einem Obsiegen der Klägerin im Revisionsverfahren ausgegangen werden.

Da auch die GmbH als Beigeladene im Ergebnis unterlegen wäre, hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. § 139 Abs. 4 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416622

BFH/NV 1990, 269

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