Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge einer Divergenz; Sachaufklärungsrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels der Vorentscheidung rechtfertigt sich genommen nicht die Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (hier: wegen Divergenz).

2. Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiiert darlegen:

- wo die von ihm als übergangen gerügten Beweiserhebungen beantragt wurden (genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls und des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und

- inwiefern das angefochtene Urteil ‐ ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts ‐ auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.

3. Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen, erfordert u.a. substantiierte Angaben darüber, dass (inwieweit) die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme ‐ auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ‐ zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2004; Aktenzeichen 11 K 11/04)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1261228

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