Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführerhaftung: Auswahlermessen

 

Leitsatz (NV)

Es stellt weder eine Überschreitung oder Unterschreitung der gesetzlichen Ermessensgrenzen noch eine Verkennung des Ermächtigungszwecks (§ 191 Abs. 1 AO 1977) dar, wenn der für den technischen Bereich eines Unternehmens zuständige Geschäftsführer zu Lasten des kaufmännischen Geschäftsführers, den jedenfalls auch bei der grundsätzlich bestehenden Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen eine größere Verantwortlichkeit trifft, von der Haftung nach § 69 AO 1977 freigestellt wird. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das FA auch berücksichtigen, daß dem kaufmännischen Geschäftsführer leichter als dem technischen Geschäftsführer ein grobes Verschulden i. S. des § 69 AO 1977 nachgewiesen werden kann.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 34, 69, 191 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 418099

BFH/NV 1992, 575

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