Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare Gerichtsentscheidungen nur ausnahmsweise statthaft; Vertretungszwang gilt auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH; keine Kostenentscheidung hinsichtlich der Gegenvorstellung
Normenkette
FGO § 62a; GG Art. 103, 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 128
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse), in dem er sich dagegen wendet, dass die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben und die Erstattung des gezahlten Kindergeldes gefordert hat. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Klageverfahrens lehnte das FG ab. Mit Beschluss vom 6. September 2001 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des FG als unzulässig verworfen, weil nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit einer als Beschwerde nach Art. 17 des Grundgesetzes (GG) bezeichneten Eingabe. Er beantragt, den Beschluss zurückzunehmen und ihm PKH zu gewähren. Der Beschluss verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Falsch sei, dass das Rechtsmittel unzulässig sei. Die Beschwerde sei vom FG angenommen und dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt worden.
Entscheidungsgründe
Der Senat geht aus Kostengründen zugunsten des Antragstellers davon aus, dass der Antrag, den Beschluss vom 6. September 2001 zurückzunehmen, nicht als ―ansonsten unstatthafte― Beschwerde und, weil der Antragsteller Wiederaufnahmegründe nicht geltend gemacht hat, nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252), sondern als Gegenvorstellung zu werten ist. Die Gegenvorstellung ist kein Rechtsmittel, sondern ein im Gesetz nicht geregelter außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem die Änderung oder Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, erreicht werden soll; im Grunde handelt es sich dabei um eine Petition (vgl. Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 115 bis 134 Rz. 41, m.w.N.).
Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist nicht statthaft, weil abgesehen davon, dass gegen eine Entscheidung des BFH ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht mehr gegeben ist, der Senat zur Änderung seines Beschlusses nicht befugt ist. Der Beschluss ist zumindest formell rechtskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluss kann deshalb weder geändert noch aufgehoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 1996 V B 85/95, BFH/NV 1996, 628).
Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH eine Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare Gerichtsentscheidungen ausnahmsweise in Betracht, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen wurde oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Dürr in Schwarz, a.a.O., Rz. 45). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch offenkundig nicht vor, zumal der angegriffene Beschluss lediglich die gesetzliche Vorschrift wiedergibt, wonach Beschlüsse in PKH-Sachen nicht anfechtbar sind.
Darüber hinaus ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sie persönlich eingelegt hat. Der Vertretungszwang des § 62a FGO gilt auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (vgl. Beschluss vom 28. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63).
Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
Fundstellen