Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Hinweispflicht; Divergenz; Überraschungsentscheidung und Scheingeschäft bei Domizilgesellschaft; rechtliches Gehör

 

Leitsatz (NV)

1. Greift der Beschwerdeführer lediglich die materiell-rechtliche Würdigung des FG an, so wirft er keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

2. In Frageform gekleidete Ausführungen, mit denen in der Sache Verfahrensmängel behauptet werden, rechtfertigen nicht den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dient nicht dazu, das Revisionsgericht mit der Überprüfung des Einzelfalls zu befassen.

4. Ist ein Unternehmen schon in der Einspruchsentscheidung als Domizilgesellschaft charakterisiert und ist erkennbar, dass das FG insoweit keine Beweiserhebung für notwendig erachtet, so verlangt die Darlegung der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht Ausführungen, dass die Nichterhebung von Beweisen gerügt wurde bzw. warum dies nicht möglich gewesen sei.

5. Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht ist nur beachtlich, wenn zugleich vorgebracht wird, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn dem FG der Verfahrensmangel nicht unterlaufen wäre.

6. Bezieht sich das angefochtene Urteil ausdrücklich auf die behauptete Divergenzentscheidung, wird grundsätzlich allenfalls eine Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalls gerügt, nicht jedoch ‐ wie erforderlich ‐ die Abweichung im Grundsätzlichen.

7. Wird ein Rechtsgeschäft behauptet, in dessen Abwicklung ein als Domizilgesellschaft charakterisiertes Unternehmen eingeschaltet ist, stellt ein Urteil, das auf den Gesichtspunkt des Scheingeschäfts abstellt, keine Überraschungsentscheidung dar.

8. Im Falle einer auf einzelne Gesichtspunkte beschränkten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird von den Beschwerdeführern verlangt darzulegen, was sie ohne diesen Verfahrensmangel ausgeführt hätten.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, §§ 76, 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 29.11.2004; Aktenzeichen 16 K 108/00 G)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1480555

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