Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen
Leitsatz (NV)
Geht der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Außenprüfung, so ist der Streitwert mit 50 v. H. der zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen anzunehmen. Lassen sich keine Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der beanstandeten Prüfungsmaßnahmen finden, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt und Notar tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete bei ihm eine Außenprüfung an, die sich auf die Einkommen- und Umsatzsteuer 1974 bis 1976 erstrecken sollte. Im Laufe der im März 1979 begonnenen Betriebsprüfung verlangte der Betriebsprüfer die Vorlegung der Kontenauszüge für Konten bei der Sparkasse . . . und beim Postscheckamt . . . Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Beschwerde; auch seine Klage wurde abgewiesen. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger Revision und gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. IV B 88/84); diese ist als unbegründet zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Mangels Zulassung durch das FG steht dem Kläger die Revision gegen das FG-Urteil nur zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -; Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Der Streitwert für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung ist mit 50 v. H. der zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen anzunehmen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197, 199). Entprechendes gilt, wenn die Rechtmäßigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Außenprüfung strittig wird.
Im Streitfall käme es demnach darauf an, ob die bisher vom Kläger angegebenen Umsätze sowie die angegebenen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch die Kontenauszüge bestätigt werden. Der Kläger hat für die Prüfungsjahre nur geringe freiberufliche Betriebseinnahmen erklärt (39 000 DM, 45 000 DM und 56 000 DM) und auch nur geringe Gewinne errechnet (9 100 DM, 8 900 DM und 8 500 DM). Hieraus lassen sich keine Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der beanstandeten Prüfungsmaßnahmen finden. Deswegen muß der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes mit 4 000 DM angenommen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 422877 |
BFH/NV 1986, 752 |