Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen

 

Leitsatz (NV)

Für den Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert mit 50 v. H. der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuer anzunehmen; die erwartete Mehrsteuer ist dabei zu schätzen. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung, so ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerberater tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete bei ihm unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Betriebsprüfung für die Jahre 1979 bis 1981 an. Zuvor war der Kläger bereits für die Jahre 1974 bis 1976 geprüft worden.

Gegen die Prüfungsanordnung erhob der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage. Er beanstandete, daß bei ihm erneut eine Prüfung stattfinden solle, obwohl Mittelbetriebe im Durchschnitt nur alle neun Jahre geprüft würden; das FA hätte seine Maßnahme begründen müssen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, daß die Prüfungsanordnung durch den Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 hinreichend begründet worden sei; auch Abweichungen vom üblichen Prüfungsrhythmus bedürften keiner näheren Begründung. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Vorschriften der AO 1977.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, da sie vom FG nicht zugelassen wurde und der Wert des Streitgegenstands 10 000 DM nicht übersteigt (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Für den Streit um die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung ist der Streitwert mit 50 v. H. der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuer anzunehmen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197, 199). Die erwarteten Mehrsteuern müssen geschätzt werden.

Dies setzt aber voraus, daß Anhaltspunkte für eine solche Schätzung bestehen. Sie können sich ergeben, wenn das FA die Prüfung im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt für erforderlich hält. Gegebenenfalls kann auch auf das steuerliche Mehrergebnis einer früheren Betriebsprüfung zurückgegriffen werden. Lassen sich solche Anhaltspunkte nicht gewinnen, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen. Diese mit der Neufassung des GKG am 15. September 1975 in Kraft getretene Bestimmung (Art. 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975, BGBl I, 2189) konnte in der Entscheidung in BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197 noch nicht berücksichtigt werden. Der Senat hat von ihr bei der Berechnung des Streitwerts für einen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Nachprüfungsvorbehalts i. S. von § 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 Gebrauch gemacht (BFH-Beschluß vom 28. Februar 1980 IV R 154/78, BFHE 130, BStBl II 1980, 417).

Von dieser Bestimmung ist auch im Streitfall auszugehen. Zur Erreichung des Revisionswerts müßten die aufgrund der Betriebsprüfung zu erwartenden Mehrsteuern mehr als 20 000 DM ausmachen. Hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es muß daher bei dem Streitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bewenden, so daß die Revisionssumme nicht erreicht ist. Der Kläger hat zwar mitgeteilt, daß sich nach Ansicht des Betriebsprüfers aus der inzwischen begonnenen Prüfung Mehrsteuern von 10 000 DM ergeben. Auch damit wäre der Revisionswert aber nicht erreicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413759

BFH/NV 1986, 686

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