Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB-Darlegungserfordernisse; steuerrechtliche Prüfungskompetenz hinsichtlich bescheinigter Aufwendungen beim FA
Leitsatz (NV)
1. Mit der Bezugnahme auf einen Tatbestandsberichtigungs-Antrag nach § 108 FGO wird kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.
2. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Prüfung, ob die von der zuständigen Behörde bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich zu den Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder Werbungskosten gehören, den Finanzbehörden (s.a. R 83a Abs. 5 EStR).
3. In der Wiederholung von Passagen aus den Urteilen anderer FG oder des BFH kann gerade nicht auf eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geschlossen werden.
4. Ein Verfahrensmangel durch Verstoß gegen das sog. Verböserungsverbot liegt nicht vor, wenn das FG ausweislich seines Urteils-Tenors und der Entscheidungsgründe keine höhere Steuer als das FA festgesetzt hat. Das hindert eine Kompensation bzw. Saldierung mit ‐ nach Ansicht des FG ‐ zu viel anerkannten Aufwendungen innerhalb des klägerischen Antragsrahmens nicht.
5. Legen die Kläger ihren Einwänden eine eigene Interpretation der BFH-Rechtsprechung zugrunde und rügen damit in der (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung liegende materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils, also dessen inhaltliche Richtigkeit, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1 S. 2, §§ 108, 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 09.11.2004; Aktenzeichen 8 K 4077/03 E) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Wesentlichen entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (auch) nicht gegeben.
1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf ihren Tatbestandsberichtigungs-Antrag nach § 108 FGO berufen, machen sie keinen Zulassungsgrund, insbesondere keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Im Übrigen ist der von den Klägern gestellte Berichtigungsantrag, zu dessen Begründung sie nur Rechtsansichten geltend gemacht haben, durch rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 28. Dezember 2004 abgelehnt worden.
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der schon vorhandenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom 7. November 2001 XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511). Nach ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass die Prüfung, ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich zu den Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder Werbungskosten gehören, den Finanzbehörden obliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244; vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910; vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912; vom 30. Oktober 2002 IX R 13/99, BFH/NV 2003, 744; vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711; so auch R 83a Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--). In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts.
3. Ebenso haben die Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) nicht hinreichend dargelegt.
Im Übrigen ist eine Abweichung von Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung oder von Rechtssätzen anderer FG nicht gegeben. Das FG hat vielmehr die Grundsätze der vorstehend zitierten BFH-Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt; es weicht auch nicht von R 83a Abs. 4 EStR ab, der auf dieser BFH-Rechtsprechung basiert. In der Wiederholung von Passagen aus den Urteilen anderer FG oder des BFH kann gerade nicht auf eine Abweichung geschlossen werden.
Letztlich legen die Kläger ihren Einwänden eine eigene Interpretation der BFH-Rechtsprechung zugrunde und rügen damit in der (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung liegende materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils, also dessen inhaltliche Richtigkeit, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Für einen darüber hinausgehenden schwerwiegenden Rechtsfehler bestehen keine Anhaltspunkte.
4. Ein Verfahrensmangel durch Verstoß gegen das sog. Verböserungsverbot liegt nicht vor. Das FG hat vielmehr ausweislich seines Urteils-Tenors und der Entscheidungsgründe keine höhere Steuer als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) festgesetzt und damit das Verbot eingehalten. Das hindert eine Kompensation bzw. Saldierung mit --nach Ansicht des FG-- zu viel anerkannten Aufwendungen innerhalb des klägerischen Antragsrahmens nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 198). Soweit darüber hinaus Verfahrensfehler gerügt werden, sind sie nicht hinreichend dargetan.
Fundstellen
Haufe-Index 1368696 |
BFH/NV 2005, 1354 |