Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlicher Ablauf einer vom Finanzamt gewährten Vollziehungsaussetzung keine Ablehnung einer (weiteren) Vollziehungsaussetzung i.S. des § 69 Abs. 4 FGO
Leitsatz (NV)
Hat das Finanzamt die beantragte Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung ausgesetzt, muss ein erneutes Aussetzungsbegehren für die Folgezeit nach § 69 Abs. 4 FGO zunächst an das Finanzamt gerichtet werden; der bloße Ablauf der Vollziehungsaussetzung ist noch keine Ablehnung eines Aussetzungsantrags, der die unmittelbare Anrufung des Gerichts ermöglicht (Anschluss an BFH-Beschluss vom 24. August 2000 VIII S 2/00, BFH/NV 2001, 317).
Normenkette
FGO § 69 Abs. 4
Gründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor einen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner (Finanzamt ―FA―) gestellt hat und insoweit keine ablehnende Entscheidung ergangen ist (§ 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Diese auch für Aussetzungsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltende Voraussetzung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 1996 XI S 32/96, BFH/NV 1997, 56) ist nicht durch den bereits während des Einspruchsverfahrens gestellten Aussetzungsantrag erfüllt; denn diesen Antrag hat das FA positiv mit Wirkung bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung beschieden. Ein solcher Ablauf der Vollziehungsaussetzung mit dem Ende eines vorangegangenen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ―wie im Streitfall mit dem Ergehen der Einspruchsentscheidung― stellt keine ablehnende Entscheidung eines Aussetzungsantrags i.S. des § 69 Abs. 4 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2000 VIII S 2/00, BFH/NV 2001, 317, m.w.N.).
Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Wird nämlich eine Nichtzulassungsbeschwerde ―wie im Streitfall durch den beigefügten Beschluss vom 6.5.2004― als unzulässig verworfen, so können die eine Aussetzung der Vollziehung begründenden "ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts" oder eine "unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte" (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht mehr bestehen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 1991 VIII S 2/91, BFH/NV 1991, 829).
Fundstellen
Haufe-Index 1200598 |
BFH/NV 2004, 1413 |