Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz/Grundsätzliche Bedeutung: Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen GmbH oder Geschäftsführer
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob es ermessensfehlerfrei sei, Zwangsgeld gegen eine GmbH und nicht gegen deren Geschäftsführer festzusetzen, wenn die GmbH die Steuererklärungen deshalb nicht abgibt, weil der Geschäftsführer die Bilanzen und Buchführungsunterlagen nicht an die GmbH herausgibt, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
2. Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld einerseits und Verspätungszuschlägen andererseits kann bei einer streitigen Zwangsgeldfestsetzung eine Divergenz nicht auf ein BFH-Urteil gestützt werden, das zur Bemessung eines Verspätungszuschlages ergangen ist.
3. Auf Verfahrensmängel, die für die Entscheidung nicht tragend waren, kann eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
Normenkette
AO § 152 Abs. 2 S. 2, §§ 328-329, 334; FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 119 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen 4 K 1359/06) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Frage, ob es ermessensfehlerfrei sei, Zwangsgeld (§ 329 der Abgabenordnung --AO--) gegen eine GmbH und nicht gegen deren Geschäftsführer festzusetzen, wenn die GmbH gehindert ist, die Steuererklärungen rechtzeitig zu fertigen und abzugeben, weil der Geschäftsführer die Bilanzen und Buchführungsunterlagen nicht an die GmbH herausgibt.
Diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass auch einer GmbH gegenüber nach den Vorschriften der §§ 328 ff. AO Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden kann. Lediglich die Anordnung einer Zwangshaft (§ 334 AO) ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1981 VII R 2/80, BFHE 134, 231, BStBl II 1982, 141). Ferner ist entschieden, dass nur in Ausnahmefällen eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft in Betracht kommt (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 I R 92/88, BFHE 163, 299, BStBl II 1991, 384). Dieses Urteil ist zwar zu Verspätungszuschlägen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO) ergangen. Gleichwohl ist es entsprechend auf eine Zwangsgeldfestsetzung anzuwenden. Wie vom Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt, spricht der übliche Ablauf des Veranlagungsverfahrens dafür, sich regelmäßig an die Kapitalgesellschaft zu halten. Sie ist Steuerschuldnerin und hat die Steuererklärungen abzugeben; sie wird beim Ausbleiben der Steuererklärungen an die Abgabe erinnert. Wird gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt, bedarf dies keiner weiteren Begründung.
Es ist ferner nicht klärungsbedürftig und im Streitfall nicht klärungsfähig, ob in Fällen, in denen der Geschäftsführer seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachkommt und auch der GmbH gegenüber Bilanzen und Buchführungsunterlagen zurückhält, statt der Kapitalgesellschaft die Inanspruchnahme des Geschäftsführers angezeigt ist. Zum einen ist einer GmbH das Verhalten des Geschäftsführers zuzurechnen, so dass, solange sie ihn nicht abberuft, kein Anlass besteht, Zwangsgeld gegen den Geschäftsführer festzusetzen. Zum anderen hat die Klägerin diesen erstmals nach Festsetzung der Zwangsgelder geltend gemachten Vortrag nach Auffassung des FG nicht hinreichend substantiiert. So hat sie u.a. nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, den Geschäftsführer zur Herausgabe der Unterlagen zu bewegen.
2. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG sei vom BFH-Urteil vom 8. Dezember 1988 V R 169/83 (BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), liegt eine Divergenz schon deshalb nicht vor, weil dieses Urteil zur Bemessung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ergangen ist, das FG-Urteil jedoch die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 329 AO betrifft. Während § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bestimmt, dass bei der Bemessung des Verspätungszuschlages neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Festsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen seien, nennt § 329 AO keine entsprechenden Kriterien.
3. Die Klägerin macht des Weiteren geltend, das FG sei vom BFH-Urteil vom 26. März 1981 VII R 3/79 (BFHE 133, 163) abgewichen. Diesem Urteil liege der Rechtssatz zu Grunde, ein Verwaltungsakt, der nicht bestimmt, unzweideutig und vollständig den Willen der Behörde zum Ausdruck bringe und damit nicht klar erkennen lasse, an wen er sich richte, sei rechtsunwirksam. Demgegenüber habe das FG die Auffassung vertreten, ein Bescheid sei inhaltlich auch dann bestimmt und an eine juristische Person gerichtet, wenn er Rechtssätze enthalte, die auf eine natürliche Person zugeschnitten seien. Abgesehen davon, dass sich eine derartige Auffassung dem FG-Urteil nicht entnehmen lässt, zeigt die Klägerin damit keinen von dem genannten BFH-Urteil abweichenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils auf, sondern macht geltend, das FG habe fehlerhaft die Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung als inhaltlich hinreichend bestimmt angesehen. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung rechtfertigt jedoch grundsätzlich keine Zulassung der Revision.
4. Soweit die Klägerin rügt, ihr sei das rechtliche Gehör verwehrt worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), ferner sei das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), weil das FG sich nicht mit ihrem Einwand auseinandergesetzt habe, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe weder in den Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen noch in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, weshalb er Zwangsgeld und nicht stattdessen eine Schätzung gewählt habe, trifft dies nicht zu. Das FG hat ausgeführt, die Aufgabe der Finanzämter, die gesetzlichen Steuern festzusetzen, könne eher auf der Grundlage von --notfalls zwangsweise eingeholten-- Steuererklärungen erfüllt werden als aufgrund von Schätzungen. Ferner entbände ein Schätzungsbescheid den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO). Daher hätte das FA auch neben den Zwangsgeldfestsetzungen zusätzliche Schätzungsbescheide erlassen können. Aus diesen Ausführungen ist hinreichend ersichtlich, dass nach Auffassung des FG das FA nicht verpflichtet war zu begründen, weshalb es keine Schätzungsbescheide erlassen hat, sondern die Abgabe der Steuererklärungen mittels Zwangsgeld durchsetzen wollte.
Das FG hat sich ferner auf S. 13 und 14 seines Urteils mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, die Zwangsgeldfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, da die Dauer der Fristüberschreitung und die voraussichtliche Höhe der festzusetzenden Steuern nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt daher auch insoweit nicht vor.
5. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, weil entgegen den Ausführungen im Urteil sich die Zwangsgeldandrohungen im Adressenfeld nicht an die Klägerin, sondern an den Geschäftsführer richteten, ist dies unzutreffend. Die Bescheide sind an die Klägerin adressiert.
Auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensverstöße (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 76 FGO) sind nach Auffassung des Senats nicht durchgreifend. Dies folgt schon daraus, dass die beanstandeten Ausführungen des FG insoweit nicht tragend sind. Das FG hat ausgeführt, der Hinweis auf ein angebliches Fehlverhalten des früheren Geschäftsführers habe das FA nicht von der Festsetzung von Zwangsgeldern abhalten müssen, da sich die Klägerin ein Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen müsse. Bei den übrigen Ausführungen des FG handelt es sich um zusätzliche nicht tragende Erwägungen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 2038070 |
BFH/NV 2008, 1872 |