Leitsatz (amtlich)
Auch für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesfinanzhof besteht der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975.
Normenkette
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 56
Fundstellen
Haufe-Index 72559 |
BStBl II 1978, 523 |
BFHE 1979, 248 |
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