Entscheidungsstichwort (Thema)

Kunstgegenstand; Originalerzeugnis; Bildhauerkunst; Ziergegenstand

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art.177 Abs.1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Gemeinsame Zolltarif ―Kombinierte Nomenklatur― dahin auszulegen, daß ein Kunstgegenstand wie die 1922 von L. Moholy-Nagy geschaffene "Konstruktion in Emaille I (Telefonbild)", bestehend aus einer etwa 955 x 610 mm großen, mit eingebrannten Email-Glasurfarben überzogenen Stahlplatte, als

a) "Originalerzeugnis der Bildhauerkunst" ―Position 9703― oder als b) "ähnliches dekoratives Bildwerk" oder "Gemälde, vollständig mit der Hand geschaffen" ―Position 9701―zu tarifieren ist?

2. Verneinendenfalls:Ist der Gemeinsame Zolltarif ―Kombinierte Nomenklatur― dahin auszulegen, daß ein Kunstgegenstand der in Frage 1 beschriebenen Art nach seiner stofflichen Beschaffenheit, hier als "Ziergegenstand aus unedlem Metall" (Position 8306), zu tarifieren ist?

 

Normenkette

EWGVtr Art. 177 Abs. 1, 3; KN Pos 8306; KN Pos 9701; KN Pos 9703

 

Fundstellen

Haufe-Index 613338

BFHE 157, 264

BB 1989, 1682 (Leitsatz)

HFR 1989, 565 (Leitsatz)

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