Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründetheit einer Revision gegen die Aufhebung der Verweigerung von Billigkeitsmaßnahmen i. S. von § 163 AO 1977
Leitsatz (NV)
1. Die finanzbehördliche Entscheidung über die Verweigerung von Billigkeitsmaßnahmen i. S. von § 163 AO 1977 ist vom FG gemäß § 102 FG grundsätzlich nur auf Ermessensfehler zu überprüfen.
2. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt insbesondere voraus, daß die Finanzbehörden ihre Entscheidung anhand eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen haben.
3. Zur Auslegung der Vorentscheidung im Hinblick auf die Rüge, das FG habe den Hauptantrag übergangen.
Normenkette
AO 1977 § 163; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7; FGO § 102
Verfahrensgang
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.
1. Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung - AO 1977 -) eine Ermessensentscheidung darstellt, die von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich nur auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch nachgeprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. September 1976 I R 41/75, vor I., BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127 zur Anwendung des § 131 der Reichsabgabenordung). Es hat ferner berücksichtigt, daß eine fehlerfreie Ermessensentscheidung insbesondere voraussetzt, daß die Finanzbehörde ihre Entscheidung anhand eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts trifft (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, unter 2., BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).
2. Dementsprechend hat das FG zu Recht auf die von ihm festgestellte fehlerhafte Sachverhaltsermittlung seitens der Oberfinanzdirektion (OFD) die finanzbehördlichen Entscheidungen über den Billigkeitsantrag der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aufgehoben und nach dem von der Klägerin im Klageverfahren gestellten Hilfsantrag erkannt.
a) Entgegen der Annahme des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) hat das FG nicht etwa den Hauptantrag der Klägerin übergangen.
aa) Die Klägerin will erreichen, daß ihr der umstrittene Vorsteuerabzug billigkeitsweise gewährt wird. Im Hinblick hierauf hat sie im Klageverfahren hauptsächlich beantragt, das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer um . . . DM niedriger festzusetzen, und hilfsweise das FA zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der finanzgerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.
bb) Das FG hat zwar weder in den Tenor des angefochtenen Urteils noch in dessen Entscheidungsgründe einen ausdrücklichen Ausspruch zum Hauptantrag der Klägerin aufgenommen. Gleichwohl läßt sich die Vorentscheidung dahin auslegen, daß der Hauptantrag durch das FG nicht etwa unbeschieden gelassen, sondern abgewiesen worden ist. Hierfür spricht der Umstand, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorentscheidung bereits im Abgabenrecht für die Verfechtung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Billigkeitsentscheidung die Differenzierung nach Gewährung der Billigkeitsmaßnahme durch ein FG selbst bzw. durch entsprechende Verpflichtung der Finanzbehörde zur Gewährung der Billigkeitsmaßnahme - wenn nach den Umständen des Einzelfalles jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127, vor I.) - einerseits und nach Verpflichtung zur Neubescheidung andererseits geläufig war, so daß nicht angenommen werden kann, das FG sei sich über die beiden unterschiedlichen Wege nicht klar gewesen. Im Streitfall war das FG auf den Hauptantrag noch dadurch besonders hingewiesen worden, daß die Klägerin, wie die Wiedergabe der Anträge in der Vorentscheidung ergibt, den Hauptantrag gegenüber dem Hilfsantrag deutlich abgesetzt hatte. Unter diesen Umständen drängt sich die Deutung geradezu auf, daß das FG beschlossen hat, den Hauptantrag abschlägig zu bescheiden, und es bloß versehentlich unterlassen hat, dies in der Vorentscheidung ausdrücklich darzulegen.
cc) Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Umstand, daß das FG aus dem Unterliegen der Klägerin mit dem Hauptantrag keine Folgerungen für die Kostenentscheidung gezogen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127, unter IV.). Dies zwingt nicht zu der hier abgelehnten Annahme, das FG habe den Hauptantrag unbeschieden gelassen. Vielmehr kann auch insoweit von einem bloß versehentlichen Unterlassen ausgegangen werden.
b) Die der Klagestattgabe zum Hilfsantrag zugrunde liegende Annahme des FG, die OFD sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, besteht zu Recht. Das FG hat insoweit an folgende Bemerkung der OFD in der Beschwerdeentscheidung angeknüpft: ,,Diese hat die in Rede stehende Umsatzsteuer bis heute nicht entrichtet. Daß eine Entrichtung von Anfang an nicht beabsichtigt war, auch nicht auf dem Notfallweg der Abtretung eines sich bei Gewährung des Vorsteuerabzugs ergebenden Erstattungsanspruchs, zeigt die Tatsache, daß der Anspruch laut Vereinbarung vom 26. 11. 1976 an Frau Z, nicht jedoch an den Schuldner der Umsatzsteuer, Herrn Z, abgetreten worden ist."
In diesen Ausführungen ist mit ,,Anspruch" der zuvor erwähnte Erstattungsanspruch gegen das FA gemeint, wie das FG überzeugend dargelegt hat. Damit ist die OFD einem Irrtum zum Sachverhalt unterlegen. Gegenstand der in der Vereinbarung vom 26. November 1976 angesprochenen Abtretung ist nicht ein sich durch den Vorsteuerabzug ergebender, gegen das FA gerichteter Erstattungsanspruch, sondern der Anspruch der KG bzw. des Herrn Z gegen die Klägerin auf Zahlung des der Umsatzsteuer für die Lieferung entsprechenden Kaufpreisteiles. Indem das FG diesen Irrtum aufgedeckt und richtiggestellt hat, ist es zugleich seiner Verpflichtung nachgekommen, den Sachverhalt aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1989 V R 160/84, unter 2 c, BFHE 158, 306, BStBl II 1990, 179).
c) Auch den übrigen Revisionsangriffen des FA hält die Vorentscheidung stand, insbesondere dem Einwand des FA, ihm sei für die Neubescheidung kein Ermessensspielraum gelassen worden. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei denjenigen Ausführungen des FG, die nicht mit der Richtigstellung des Sachverhalts zusammenhängen, um bloß beiläufige Bemerkungen handelt, die keine Bindung des FA zu entfalten vermögen. Selbst wenn dies durchweg zu verneinen wäre, würde das FA bei der erneuten Bescheidung des Antrags auf Billigkeitsmaßnahmen nicht gehindert sein, zusätzliche für und gegen eine Stattgabe sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, ohne daß das Ergebnis der Ermessensausübung bereits vorgeprägt wäre. In die Billigkeitserwägungen könnten beispielsweise einfließen: einerseits die Gedanken aus dem BFH-Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78 (BFHE 139, 312, BStBl II 1984, 71) und andererseits die Überlegungen zum Vorsteuersofortabzug im BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, unter II. 1 a (BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).
3. Im übrigen wird von der Bekanntgabe der Gründe abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 417841 |
BFH/NV 1992, 787 |