Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Eheleuten
Leitsatz (NV)
Ohne ausdrücklich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag setzt die Annahme einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts- Ehegatten u. a. voraus, daß die Zusammenarbeit aus rein unternehmerischen Gründen praktiziert wird und über die Zusammenarbeit innerhalb der Ehe deutlich hinausgeht. Der Beitrag der Ehefrau für den gemeinsamen Betrieb kann wegen ihrer Bindung im Haushalt weit geringer als der des Ehemannes sein.
Normenkette
EStG §§ 13, 15; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)
Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist das Finanzgericht (FG) nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen. Der erkennende Senat ist in ständiger Rechtsprechung auch dann von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts- Eheleuten ausgegangen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz jedoch entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten zu einem erheblichen Teil zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (Senatsurteil vom 26. November 1992 IV R 53/92, BFHE 170, 94, BStBl II 1993, 395 m. w. N.). Der Senat hat daran festgehalten (Senatsurteile vom 27. Januar 1994 IV R 26/93, BFHE 173, 543, BStBl II 1994, 462; vom 26. Mai 1994 IV R 134/92, BFH/NV 1995, 114, und vom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202). Allerdings trifft es zu, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84 (BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, 19) ausgeführt hat, daß ein konkludenter Vertragsschluß zwischen Ehegatten u. a. voraussetzt, daß die Zusammenarbeit aus einem rein unternehmerischen oder beruflichen Grunde praktiziert wird und demgemäß über die übliche Zusammenarbeit innerhalb der Ehe deutlich hinausgeht. Von diesem Grundsatz ist indes auch das FG (Urteil S. 7) ausgegangen und hat ihn im Streitfall angewandt. Das FG findet sich auch mit seinen Ausführungen (Urteil S. 10) zu Art und Umfang der Mitarbeit der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, 20, weil der erkennende Senat dort ausdrücklich betont hat, daß die Art der beigetragenen Leistung eines jeden der beiden Ehegatten sehr unterschiedlich sein könne und insbesondere hinsichtlich der Bewirtschaftung die Leistungen der Ehefrau für den Betrieb wegen ihrer Bindung im Haushalt weit geringer sein könnten. Dennoch sind, wenn beide Ehegatten ihren eigenen Grundbesitz dem gemeinsamen Betrieb zur Nutzung zur Verfügung stellen und weitere Flächen hinzugepachtet werden, grundsätzlich beide Ehegatten je zur Hälfte am Gewinn beteiligt (Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, 20). Es trifft daher auch nicht zu, daß das angefochtene FG-Urteil hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Unternehmerrisiko" von der von den Klägern herangezogenen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; vom 29. April 1992 XI R 58/89, BFH/NV 1992, 803; vom 13. Oktober 1992 VIII R 57/91, BFH/NV 1993, 518, und vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282) abweichen würde. Offensichtlich haben die Kläger die Ausführungen des FG auf Seite 11 Nr. 3 des Urteils zu dem auf den 1. Januar 1975 datierten Pachtvertrag mißverstanden. Das FG hat dort darauf abgestellt, daß die Klägerin sich eben nicht durch den Pachtvertrag ihrer Beteiligung am Betriebsergebnis begeben hätte, sie folglich noch Mitunternehmerrisiko trägt.
2. Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
Das FG hat hinsichtlich der erforderlichen Mitarbeit der Klägerin im gemeinsamen Betrieb darauf abgestellt, daß nach dem Vortrag der Kläger im nachgereichten Schriftsatz vom 27. Mai 1994 eine fremde Arbeitskraft erst ab dem Jahr 1979 eingesetzt worden sei, dieser aber die kaufmännischen Arbeiten nicht in vollem Umfang übertragen worden seien. Angesichts dieses Vortrages der Kläger drängte sich für das FG eine weitere Beweisaufnahme jedoch nicht auf (vgl. BFH-Beschluß vom 29. März 1968 III B 75/67, BFHE 92, 310, BStBl II 1968, 535). Es konnte zugunsten der Kläger unterstellen, daß der Sachverhalt so war, wie vorgetragen. Denn auch nach den Bekundungen gegenüber dem Prüfer sowie den Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 27. Januar 1994 hatte die Klägerin weiter im gemeinsamen Betrieb mitgearbeitet.
3. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
Auch im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes kommt der Rechssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zu Recht macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) darauf aufmerksam, daß sich die o. a. Rechtsprechung aus der spezifischen Funktion des Grund und Bodens für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ergibt. Der Nachweis von ansonsten geforderten Vereinbarungen kann danach durch die Eindeutigkeit der wirtschaftlichen Maßnahmen und des gleichgerichteten Verhaltens ersetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, 20). Eine Ungleichbehandlung von Eheleuten, die in gewerblichen Gärtnereien tätig sind, bedeutet das nicht, weil auch dort unter ansonsten gleichen Voraussetzungen gleichfalls eine Mitunternehmerschaft anzunehmen wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 420788 |
BFH/NV 1996, 27 |
StBp 2007, 20 |