Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe für den Beschwerdegegner
Leitsatz (NV)
Für das Verfahren einer zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde des FA kann dem Kläger als Beschwerdegegner Prozeßkostenhilfe noch rückwirkend gewährt werden, wenn der Bevollmächtigte des Klägers, dessen Beiordnung mit dem Prozeßkostenhilfegesuch beantragt wurde, vor Beendigung des Nichtzulassungsverfahrens Sachanträge stellte (Abgrenzung zu BFHE 153, 510, BStBl II 1988, 896).
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 117, 119
Tatbestand
Für das Verfahren der vom Beklagten (Finanzamt - FA -) als Beschwerdeführer eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde beantragen die Kläger als Beschwerdegegner Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) durch Beiordnung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters. Dem Antrag legten sie das Formular zur ,,Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" - Anlage zum Antrag auf Bewilligung der PKH - bei.
Der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde des FA mit Beschluß vom heutigen Tag (Az. V B 31/90) als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger hat Erfolg.
Zwar ist mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des FA ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger im Hinblick auf eine weitere Durchführung dieses Verfahrens nicht mehr gegeben. Der Senat hält aber die (mögliche) rückwirkende Zuerkennung der beantragten PKH für vertretbar, zumal der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, dessen Beiordnung sie beantragen, vor Beendigung des Nichtzulassungsverfahrens unter Vollmachtsvorlage Sachanträge stellte, die im Ergebnis Erfolg hatten. Auch wenn es für die Bewilligung von PKH für den Beschwerdegegner nicht darauf ankommt, ob seine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat (§ 119 Satz 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i. V. m. § 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), kann im Streitfall nicht gesagt werden, die (rückwirkende) Bewilligung von PKH sei unter keinem Gesichtspunkt sachlich geboten, wie der Senat z. B. im Beschluß vom 7. Juli 1988 V S 11/86 (BFHE 153, 510, BStBl II 1988, 896) entschieden hat. Im dortigen Fall war ein Prozeßbevollmächtigter in keiner Weise in Erscheinung getreten.
Nach den gemäß § 117 Abs. 2 ZPO belegten wirtschaftlichen Verhältnissen konnten die Kläger die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 142 FGO, § 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen