Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenrechnung

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. Dagegen kann nicht geltend gemacht werden, dass andere Personen als die in der Kostenentscheidung bezeichneten die Gerichtskosten tragen müssten.

 

Normenkette

GKG § 66

 

Gründe

Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch gegen die Kostenrechnung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde VII B 197/06 hat keinen Erfolg. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert richten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 VII E 10/05, BFH/NV 2006, 345). Die Erinnerung ist daher nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Sachentscheidung oder der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Kostenentscheidung herbeizuführen.

Im Streitfall hat der beschließende Senat mit dem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss in der Sache VII B 197/06 rechtskräftig entschieden, dass der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Einwände gegen die auf dieser Entscheidung beruhende Kostenrechnung werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Der Kläger hat lediglich erklärt, dass er die Kostenrechnung zurückweise und dass andere Personen die Kosten des gesamten Verfahrens, mithin auch die in Ansatz gebrachten Gerichtskosten, tragen müssten. Mit diesem Einwand gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss VII B 197/06 kann der Kläger im Verfahren der Erinnerung gegen die Kostenrechnung nicht gehört werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1799070

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge