Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Antrag auf Durchführung einer Betriebsprüfung
Leitsatz (NV)
Wird im Wege eines gerichtlichen Verfahrens der Antrag verfolgt, eine Betriebsprüfung durchzuführen, um dadurch Unterlagen für Schadensersatzforderungen zu schaffen, so muß dieses außersteuerliche Interesse bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben. Mangels anderer Anhaltspunkte ist der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4 000 DM anzusetzen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter einer OHG. Der Kläger vermutete, daß ein Mitgesellschafter im Einvernehmen mit dem Steuerberater bestimmte Betriebsvorgänge zu seinen Lasten falsch verbucht habe. Er regte deshalb beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) eine Außenprüfung an, die vom FA tatsächlich für die Jahre 1973 bis 1975 durchgeführt wurde. Der Verdacht des Klägers ließ sich dabei nicht bestätigen. Im Jahre 1979 beantragte der Kläger, eine erneute Prüfung für die Jahre 1973 bis 1975 durchzuführen. Das FA lehnte diesen Antrag ab; Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Gegen das abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) mangels Zulassung durch das FG nur dann zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, welches steuerliche Ergebnis die erneute Betriebsprüfung nach den Vorstellungen des Klägers haben soll. Er erstrebt die erneute Betriebsprüfung, um dadurch Unterlagen für Schadensersatzforderungen zu schaffen. Dieses außersteuerliche Interesse muß bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht bleiben; für die Streitwertbemessung ist maßgebend, um welche Beträge es zwischen dem Kläger und dem FA geht. Mangels anderer Anhaltspunkte muß der Streitwert in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes mit 4 000 DM angenommen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257).
Fundstellen
Haufe-Index 414237 |
BFH/NV 1987, 113 |