Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenseinstellung bei Klagerücknahme im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Die Klagerücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an. Wird die Klage im Revisionsverfahren zurückgenommen, wird das angefochtene Urteil unwirksam und die Revision gegenstandslos. Dies hat der BFH ausdrücklich auszusprechen und das Verfahren einzustellen. Die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2, § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2

 

Gründe

Die Klägerin und Revisionsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 7. September 2000 die Klage zurückgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat dazu mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 seine Einwilligung erklärt. Die Klagerücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an. Das angefochtene Urteil ist daher unwirksam geworden und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist vom Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich auszusprechen (Beschluss des BFH vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI510338

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