Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung vereinnahmter Forderungsbeträge im behaupteten Treuhandverhältnis
Leitsatz (NV)
1. Ob spezielle vertragliche Vereinbarungen zwischen einer Auslands-Kapitalgesellschaft und ihrem Alleingesellschafter im konkreten Einzelfall ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis begründen, das sich auch auf die Zurechnung gesondert abgetretener Forderungen erstreckt, ist eine Frage des materiellen Rechts ohne grundsätzliche Bedeutung.
2. Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 25.02.2010 2 BvR 367/10.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Rz. 2
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Rz. 3
a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,"ob von einem Treuhänder für einen Treugeber vereinnahmtes Fremdgeld steuerrechtlich dem Treuhänder oder dem Treugeber zuzurechnen ist, wenn eine ursprünglich dem Treuhänder zustehende Forderung durch Abtretung im Rahmen eines sog. Inhouse-Factorings an einer in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftsanteile dem Treuhänder gehören, in eine Fremdgeldforderung umgewandelt wird",ist nicht klärungsbedürftig.
Rz. 4
Dass im Treuhandverhältnis Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung und bedarf keiner weiteren Klärung. Das angefochtene Urteil stellt diese Regelung nicht infrage, sondern stellt maßgeblich darauf ab, dass nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen die dem Kläger gehörende ausländische Kapitalgesellschaft keinen Anspruch auf Auskehrung des vom Kläger eingezogenen Forderungsbetrags hatte. Damit geht es im Streitfall um die rechtliche Beurteilung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung spezieller rechtlicher Vereinbarungen, die in der von den Klägern formulierten Rechtsfrage nicht anklingen. Ein Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.) wird durch diese Einzelfallbeurteilung nicht berührt.
Rz. 5
b) Aus den zuvor unter 1.a) dieses Beschlusses angeführten Gründen weist das angefochtene Urteil keine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1982 IV R 46/79 (BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542) --§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO-- auf.
Rz. 6
Im Kern rügen die Kläger eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung. Eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung wie auch etwaige Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung von Verträgen gehören zu den materiell-rechtlichen Gesetzesverstößen, die aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 23. September 2008 IV B 15/07, BFH/NV 2009, 28).
Rz. 7
c) Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass das FG die zu den Streitakten eingereichten Verträge abweichend von der Rechtsauffassung der Beteiligten würdigt. Es ist nicht ersichtlich, dass das FG das Recht der Kläger zur Äußerung in der Sache beschnitten hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht wesentliche Ausführungen der Kläger bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hätte. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass jedes Vorbringen im Einzelnen in den Urteilsgründen erörtert wird (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 2345977 |
BFH/NV 2010, 1409 |