Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ernstlichen Zweifel an Steuerfreiheit der Vermietung von Hallentennisplätzen
Leitsatz (NV)
Die entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler ist in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken i.S. des § 4 Nr.12 Buchst. a UStG 1980 und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen i.S. des § 4 Nr.12 Satz 2 UStG 1980 aufzuteilen.
Normenkette
FGO § 69; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) errichtete in den Jahren 1988 und 1989 auf einem eigenen Grundstück in X eine Tennishalle mit . . . Spielplätzen, einem Restaurant und einem kleinen Verkaufsgeschäft für Tennisartikel sowie ein Bürogebäude und eine angrenzende Lagerhalle. Das Bürogebäude, die Lagerhalle und das Restaurant wurden an andere Unternehmen vermietet. Die Tennishalle betrieb die Antragstellerin selbst.
Nachdem der Antragstellerin ein Urteil eines Finanzgerichts (FG) bekanntgeworden war, demzufolge die entgeltliche Überlassung von Tennisplätzen an Spieler insgesmt steuerpflichtig (nicht vorsteuerabzugschädlich) ist, machte sie die gesamte ihr im Jahre 1988 in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer geltend.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) teilte hingegen die den Spielern erbrachten Leistungen in eine nach § 4 Nr.12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 steuerfreie und damit nach § 15 Abs. 2 UStG 1980 vorsteuerabzugschädliche Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen (vgl. § 4 Nr.12 Satz 2 UStG 1980) auf und gewährte den begehrten Vorsteuerabzug dementsprechend nur zum Teil. Es setzte eine negative Umsatzsteuer von . . . DM fest, was aber nach Anrechnung der Vorauszahlungen zu einer Nachforderung von . . . DM führte (Umsatzsteuerbescheid für 1988 vom 31. Oktober 1990).
Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte zunächst beim FA und dann beim FG Aussetzung der Vollziehung des Bescheids.
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides ab, ließ aber die Beschwerde gegen seinen Beschluß zu.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin weiterhin ihr bisheriges Aussetzungsbegehren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das FG hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids i.S. von § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneint. Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, ist die entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr.12 Buchst. a UStG 1980) und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen (§ 4 Nr.12 Satz 2 UStG 1980) aufzuteilen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758). Die Antragstellerin, die auf das Urteil hingewiesen worden ist, hat nichts vorgebracht, was die Sache weiterhin als zweifelhaft erscheinen lassen könnte.
Fundstellen