Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung betreffend Mehraufwendungen lediger Arbeitnehmer für auswärtige Unterkunft
Leitsatz (NV)
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein lediger Arbeitnehmer Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft am Beschäftigungsort geltend machen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115
Verfahrensgang
Gründe
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 144f.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich hinreichend entschieden ist, wenn keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen.
Unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine Unterkunft am Beschäftigungsort bei ledigen Arbeitnehmern - die, wie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), keinen doppelten Haushalt führen, weil sie nicht mit von ihnen finanziell abhängigen Angehörigen zusammenleben (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1983 VI R 65/80, BFHE 139, 32, BStBl II 1983, 629 m.w.N.; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26. September 1988 1 BvR 849/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 82) - abgezogen werden dürfen, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFHE 139, 32, BStBl II 1983, 629; BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 VI R 201/84, BFH/NV 1988, 630) sind bei einer auf Dauer angelegten auswärtigen Beschäftigung die Aufwendungen für eine Unterkunft am Beschäftigungsort bei fehlender Umzugsbereitschaft auch nicht für eine Übergangszeit - bis der Arbeitnehmer eine nach objektiven Maßstäben angemessene Woh- nung findet - abziehbar.
Das Finanzgericht (FG) weicht nicht vom Urteil des BFH vom 23. Juli 1976 VI R 228/74 (BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795) ab. Das FG ist bei seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der späteren - und insoweit maßgeblichen (vgl. hierzu z.B. Herrmann, a.a.O., Rz. 159) - Rechtsprechung des BFH (BFHE 139, 32, BStBl II 1983, 629; BFH/NV 1988, 630) davon ausgegangen, daß bei fehlender Umzugsbereitschaft ein Abzug von Aufwendungen auch nicht für eine Übergangszeit in Betracht kommt und deshalb die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.
Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) nicht berücksichtigten Sonderausgaben hätten auch ohne Nachweis zum Abzug zugelassen werden müssen, weil sie - nach ihrer Auffassung - glaubhaft seien und sie nicht gesetzlich zur Aufbewahrung von Belegen verpflichtet sei, und weil weiter in anderen Fällen vergleichbare Anforderungen an den Nachweis von Aufwendungen nicht gestellt würden, ist nicht erkennbar, welche über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage die Klägerin für grundsätzlich bedeutend hält. Selbst wenn man die nicht substantiierte Behauptung, für Arbeitnehmerfälle (Lohnsteuerbereich) und andere Fallgruppen gälten unterschiedliche Anforderungen, und den in anderem Zusammenhang erwähnten Hinweis auf die Grundsätze der Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens - GNOFÄ - (BStBl I 1981, 270) dahingehend deuten würde, die Klägerin beanstande eine durch ungleiche Erhebungsregelungen bewirkte Belastungsungleichheit, findet diese Behauptung jedenfalls in den GNOFÄ keine Stütze (vgl. 1.3.2.1 und 2.1 GNOFÄ). Eine tatsächliche Belastungsungleichheit, die lediglich durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung vorkommen können und auch vorkommen, begründet keine verfassungsrechtlich relevante gleichheitswidrige Lastenverteilung (BVerfG-Beschluß vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654 unter C I 1d).
Die Beschränkung des Instanzenzugs ist verfassungsrechtlich unbedenklich (z.B. BVerfG-Beschluß vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597).
Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmangel und Divergenz) können deshalb nicht berücksichtigt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 419139 |
BFH/NV 1994, 458 |