Leitsatz (amtlich)
Die Kündigung eines Vollmachtsvertrags durch einen Prozeßbevollmächtigten erlangt erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, § 87 Rn. 4).
Normenkette
Fundstellen
Dokument-Index HI557502 |
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