Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollmachtsniederlegung

 

Leitsatz (NV)

Die Kündigung eines Vollmachtsvertrags durch einen Prozeßbevollmächtigten erlangt erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, §87 Rn. 4).

 

Normenkette

FGO § 62

 

Fundstellen

Haufe-Index 302967

BFH/NV 1998, 1242

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