Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitwirkung im PKH-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Ein Verstoß gegen die in § 117 ZPO normierten Mitwirkungspflichten schließt eine eventuelle Heilung der Verletzung des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nach § 56 FGO aus.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142; ZPO § 117; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller erstrebt Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung eines Rechtsmittels im Verfahren Az.: X B ... wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbeträgen. Zur Begründung hat der Antragsteller nichts Konkretes vorgetragen, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem zu diesem Zweck beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind -- unter Verwendung der hierfür eingeführten Vordruke -- eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Außerdem ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Diesem Mindestmaß an Mitwirkung, das ihm zur Begründung eines PKH-Antrags auferlegt ist, hat der Antragsteller nicht entsprochen. Er hat weder eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO abgegeben (s. dazu Senatsbeschluß vom 12. April 1994 X S 1/94, BFH/NV 1994, 823) noch zur Konkretisierung des Streitverhältnisses etwas Brauchbares vorgetragen. Da außerdem sein Rechtsschutzbegehren in der Sache Az.: X B ... ebenfalls unzulässig ist (s. den hierzu ergangenen Senatsbeschluß), kommt für das PKH-Verfahren hinsichtlich der fehlenden Vertretung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht in Betracht; der Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht einer Sachentscheidung in diesem Verfahren endgültig entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 139/95, BFH/NV 1996, 256, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423847

BFH/NV 1997, 705

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