Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegungspflicht im PKH-Verfahren
Leitsatz (NV)
Ein Verstoß gegen den Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG im PKH-Verfahren kann nur geheilt werden, wenn der Rechtsuchende dem Mindestmaß an Mitwirkung entsprochen hat, das im Verfahren der PKH (§ 142 FGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO) auch dem Laien abverlangt wird.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 56, 142; ZPO § 114 ff.
Tatbestand
Der Antragsteller erstrebt sinngemäß Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das -- mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene -- Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 8. August 1996 Az.: ... , durch das seine Klage wegen Einkommensteuer 1992 mangels ausreichender Darlegung seines Rechtsschutzbegehrens als unzulässig abgewiesen wurde.
Auf den in der Sache der Nichtzulassungsbeschwerde am heutigen Tage ergangenen Senatsbeschluß wird hingewiesen. Zur Begründung hat der Antragsteller weder dort noch in diesem Verfahren Konkretes vorgetragen, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem zu diesem Zweck beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind -- unter Verwendung der hierfür eingeführten Vordruke -- eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Außerdem ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Diesem Mindestmaß an Mitwirkung, das dem Rechtsuchenden zur Begründung eines PKH-Antrags auferlegt ist, hat der Antragsteller nicht entsprochen. Er hat weder eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO abgegeben (s. dazu Senatsbeschluß vom 12. April 1994 X S 1/94, BFH/NV 1994, 823) noch zur Konkretisierung des Streitverhältnisses -- hier oder im Hauptsacheverfahren -- etwas Brauchbares zur Sache vorgetragen.
Unter diesen Umständen kommt eine Heilung der Verletzung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (der -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils hervorgeht -- für das Auftreten vor dem Bundesfinanzhof Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorschreibt) durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht in Betracht. Weil der Antragsteller nicht das in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare unternommen hat, um seiner Darlegungspflicht wenigstens in laienhafter Weise zu genügen, ist sein PKH-Antrag als endgültig unzulässig anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 139/95, BFH/NV 1996, 256, m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 423872 |
BFH/NV 1997, 897 |