Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit nur ausdrücklich zugelassener Revision; keine Umdeutung unstatthafter Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Seit dem 1.1.2001 steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof nur noch zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH diese zugelassen hat.
2. Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH versagt. Fehlt ein ausdrücklicher Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil, so bedeutet das nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden wäre
3. Eine Umdeutung einer unstatthaften Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt bei einem Steuerberater, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, grundsätzlich nicht in Betracht.
4. Eine Umdeutung scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil zwischen den Rechtsmitteln der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 22.02.2008; Aktenzeichen 14 K 4039/07) |
Gründe
Die Revision ist unzulässig und mithin durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO in der durch das zweite Gesetz zu Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG 2) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur noch zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH versagt (vgl. BFH‐Beschluss vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.). Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil bedeutet somit nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden ist (BFH‐Beschluss vom 26. Oktober 2007 IX R 57/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, m.w.N.).
2. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (BFH‐Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 6. November 2003 VIII R 19/03, n.v., m.w.N.; in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.), und weil der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch nach dem rechtlichen Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats im Schreiben vom 3. April 2008 keinerlei weitere Erklärung mehr abgegeben hat.
Eine Umdeutung würde darüber hinaus auch daran scheitern, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH‐Beschluss in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.).
Fundstellen