Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Streit um die Artfeststellung ,,Einfamilienhaus"

 

Leitsatz (NV)

1. Ist die Artfeststellung ,,Einfamilienhaus" streitig, so beträgt der Streitwert 60 v. T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts; eine Bemessung des Streitwerts nach der voraussichtlichen Einkommensteuerersparnis kommt nicht in Betracht.

2. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Streitwertfestsetzung.

 

Normenkette

GKG §§ 13-14, 25 Abs. 2

 

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Festsetzung des Streitwerts ist unzulässig, weil für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Grundsätzlich ist die Festsetzung des Streitwerts unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens. Der Antrag nach § 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf Festsetzung des Streitwerts setzt daher voraus, daß dieser Wert nicht nach den §§ 13 und 14 GKG durch einfachen Rechenvorgang oder anhand von Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt werden kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. August 1982 IV B 76/81, BFHE 136, 203, BStBl II 1982, 662, mit weiterem Nachweis).

Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten darum gestritten, ob für das Wohnhausgrundstück der Kläger zum 1. Januar 1984 die Grundstücksart Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus festzustellen ist. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, daß in derartigen Fällen der Streitwert auf 60 v. T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts zu bemessen ist (BFH-Beschluß vom 17. Februar 1984 III B 3/84, BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421).

Irgendwelche Gesichtspunkte, welche die Überprüfung dieser Rechtsprechung erforderlich machen, tragen die Kläger nicht vor. Sie bemessen den Streitwert entsprechend der voraussichtlichen Einkommensteuerersparnis der Jahre 1985 bis 2002 auf 174 470 DM. Jedoch ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG der Streitwert - falls nicht um bestimmte Geldleistungen gestritten wird - nach Ermessen und damit pauschal zu bestimmen. Denn es soll vermieden werden, daß nur zur Streitwertbemessung die an die Einheitsbewertung anknüpfenden Steuern einzeln berechnet werden. Außerdem würden damit Rechtsfragen entschieden, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind (BFH-Beschluß vom 14. März 1975 III B 4/74, BFHE 115, 304, BStBl II 1975, 548).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422806

BFH/NV 1991, 618

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