Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Ein Beschwerdeführer kann mit einem von den Feststellungen des FG abweichenden Sachvortrag im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden.
2. Die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die für das FG nicht entscheidungserheblich war, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2-3, § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die mit der Klageschrift eingereichte Prozeßvollmacht sei von ihm selbst unterschrieben worden, wendet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Finanzgerichts (FG), wonach die Vollmachtsurkunde von einer anderen Person, offensichtlich der Ehefrau des Klägers, unterschrieben worden sei. Die tatsächlichen Feststellungen des FG sind gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für den erkennenden Senat in einem etwaigen Revisionsverfahren bindend, da der Kläger in bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten verfahrensrechtlichen Rügen vorgebracht hat. Der Kläger kann daher mit seinem von den Feststellungen des FG abweichenden Sachvortrag auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Tz. 60).
2. Ausgehend von den Feststellungen des FG, wonach eine andere Person als der Kläger die Vollmachtsurkunde unterschrieben hat, wirft der Streitfall möglicherweise die Rechtsfragen auf, ob diese andere Person in Vertretung des Klägers den Prozeßbevollmächtigten mit der Prozeßführung beauftragen konnte und ob die vorgelegte Vollmachtsurkunde zum Nachweis einer vertretungsweise erteilten Bevollmächtigung ausreicht. Auf diese Rechtsfragen geht der Kläger in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise ein. Die Beschwerdeschrift, die von einer Unterschriftsleistung des Klägers auf der Vollmachtsurkunde ausgeht, geht daher ins Leere.
3. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision beziehen sich lediglich auf die zwischen seinem Prozeßbevollmächtigten und der Finanzverwaltung in einer Reihe von anderen Verfahren streitige Frage, ob eine vom jeweiligen Kläger unterschriebene Prozeßvollmacht sich auf den jeweiligen Streitfall beziehen muß und wie konkret diese Bezüge sein müssen. Auf diese Frage erstreckt sich auch nur die vom Kläger angeführte Entscheidung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 27. Oktober 1989 VI B 163/89. Diese Rechtsfrage war für das FG aber nicht entscheidungserheblich, wie es ausdrücklich ausgeführt hat.
Die sich nach Auffassung des Klägers stellende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird daher weder durch das angegriffene FG-Urteil aufgeworfen, noch kann dieses Urteil auf der von dem Kläger geltend gemachten Divergenz oder auf dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel beruhen. Da sich die Ausführungen des Klägers somit auf Rechtsfragen beziehen, die für das angegriffene FG-Urteil unerheblich waren, reichen sie gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO für eine ordnungsgemäße Darlegung von Gründen für eine Zulassung der Revision nicht aus.
Fundstellen
Haufe-Index 422807 |
BFH/NV 1991, 755 |