Entscheidungsstichwort (Thema)
Verträge zwischen nahen Angehörigen; NZB
Leitsatz (NV)
Eine Rüge, mit der der Kläger nur einzelne Punkte der aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffenen Entscheidung des FG über die steuerliche Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen angreift, begründet keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Normenkette
FGO §§ 76, 93, 115 Abs. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Aus dem Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ergibt sich nicht, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) -- ausgehend von dessen Rechtsstandpunkt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 34) -- auf den geltend gemachten Verfahrensverstößen beruhen kann. Das FG hat aus mehreren Feststellungen den Schluß gezogen, der Mietvertrag sei nicht in der unter Fremden üblichen Form geschlossen und darüber hinaus nicht wie vereinbart durchgeführt worden. Die Kläger wenden sich mit ihren Verfahrensrügen nur gegen einen einzelnen Punkt dieser Begründung und machen geltend, das FG sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bzw. Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 FGO) zu der Überzeugung gelangt, die Barzahlung des Mietzinses sei nicht nachgewiesen. Es fehlen hinreichende Darlegungen, inwiefern bei Berücksichtigung des versagten Vortrags bzw. der weiteren Sachaufklärung das FG-Urteil hätte anders ausfallen können. Im übrigen ergibt sich -- was die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angeht -- aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 12. März 1996, daß die Frage der Abweichung zwischen Barabhebungsterminen und dem Datum der Mietquittung, aus denen das FG die mangelnde Aussagekraft des von der Klägerin geführten Mietquittungsbuches herleitet, in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist. Zu einer auf die Vorwegnahme des Urteils hinauslaufenden Erörterung aller möglicherweise in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte war das FG nicht verpflichtet (Gräber/Ruban, a.a.O., § 96 Anm. 32).
2. Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt haben (vgl. dazu allgemein Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 61 f.); denn diese ist zumindest nach dem Urteil des Senats vom 7. Mai 1996 IX R 69/94 (BFHE 180, 377) nicht mehr gegeben. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung zur Frage der Beurteilung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen erneut geäußert und dabei auch entschieden, welche Folgerungen aus der von den Klägern genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich der Vermietungseinkünfte zu ziehen sind.
3. Die von den Klägern behauptete Divergenz besteht nicht. Das FG hat nicht -- wie von den Klägern geltend gemacht -- den Mietvertrag als tatsächlich durchgeführt angesehen und ihm nur unter Hinweis auf den sog. Fremdvergleich die steuerliche Anerkennung verweigert. Die Vorinstanz hat vielmehr aus dem Gesamtergebnis ihrer Feststellungen den Schluß gezogen, der Mietvertrag sei -- was die Zahlung der Miete angehe -- nicht tatsächlich durchgeführt worden. Die hierin zum Ausdruck kommende Gesamtbeurteilung entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. BFHE 180, 377).
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421897 |
BFH/NV 1997, 300 |