Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Berufsrecht Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Pfändbarkeit eines Kühlschranks.
Normenkette
AO § 350; ZPO § 811
Tatbestand
In dem Haushalt des Beschwerdeführers (Bf.) - eines Kraftfahrers, früheren Fuhrunternehmers - war wegen rückständiger Steuern in Höhe von rund 10.000 DM ein Kühlschrank mit einem Inhalt von 70 Litern und einem Schätzungswert von 400 DM gepfändet worden. Die Vorentscheidung billigte die Pfändung des Kühlschranks.
Entscheidungsgründe
Der Bf. wendet sich mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) hiergegen. Er hat keinen Erfolg.
Die Vorentscheidung hat auch unter Heranziehung von statistischen Angaben, in welchem Umfang in Haushalten in Deutschland Kühlschränke Verwendung finden, im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß ein Kühlschrank für den Bf. nicht zu den nach § 811 Ziff. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unentbehrlichen Gegenständen gehört. Allerdings ist gegenüber den Gründen der Vorentscheidung eine Einschränkung dahin zu machen, daß in Ausnahmefällen eine andere Auffassung Platz greifen kann. Dieses kann vor allem dann der Fall sein, wenn besondere klimatische Verhältnisse vorliegen oder der Vollstreckungsschuldner in einer Holzbaracke wohnt und keine Kühlmöglichkeit oder andere Lagerungsmöglichkeit für leichtverderbliche Waren vorhanden ist oder eine fehlende Einkaufsmöglichkeit eine gewisse Vorratshaltung erforderlich macht. Solche Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall nicht vor. Es handelt sich nach den Akten um eine Wohnung in einem massiven Wohnhaus in einer Großstadt in der Nähe der Nordsee. Abgesehen von einer Lagerungsmöglichkeit im Keller ist angesichts der Wohnlage in einer Stadt jederzeit eine Einkaufsmöglichkeit gegeben, so daß ein Vorrat, der dem Verderben ausgesetzt ist, nicht vorhanden zu sein braucht. Es ist zwar zuzugeben, daß die Pfändung des Kühlschranks für die Haushaltsführung zu gewissen Unbequemlichkeiten im Sommer führen kann, insbesondere wenn, wie der Bf. behauptet, keine Speisekammer oder kein entsprechender Küchenschrank vorhanden ist. Diese möglichen Nachteile genügen jedoch, zumal angesichts der erheblichen Höhe der Steuerrückstände, für die Anwendung der Schutzvorschrift des § 811 Ziff. 1 ZPO nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 424083 |
BStBl III 1956, 108 |
BFHE 1956, 294 |
BFHE 62, 294 |