Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision wegen Divergenz (GrESt-Sache)

 

Leitsatz (NV)

Steht fest, daß die Vorentscheidung von einem BFH-Urteil abweicht, so ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn in Betracht kommt, aber nicht hinreichend sicher ist, daß der BFH inzwischen die in dem Urteil vertretene Rechtsauffassung aufgegeben hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Revision ist zuzulassen, weil das FG von dem zur Verschmelzung von Genossenschaften ergangenen Senatsurteil vom 28. Juli 1970 II 105/64 (BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816) abgewichen ist. Allerdings ist es fraglich, ob das genannte Urteil noch dem für die Zulassung allein maßgeblichen gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. das zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ergangene Senatsurteil vom 18. Juli 1979 II R 59/73, BFHE 128, 412, BStBl II 1979, 683). Es spricht manches dafür, daß der erkennende Senat mit dem letztgenannten Urteil die in BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816, vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang aufgegeben hat. Mit der erforderlichen Sicherheit läßt sich dies jedoch dem Urteil in BFHE 128, 412, BStBl II 1979, 683, nicht entnehmen. Unter diesen Umständen ist die Zulassung der Revision gerechtfertigt, damit diese Frage im Revisionsverfahren eindeutig geklärt werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424327

BFH/NV 1990, 574

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