Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilung kurzfristiger Vermietungsleistungen bei der Überlassung von Tennis- und Squashplätzen
Leitsatz (NV)
Es besteht kein Bedarf, eine Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, ob kurzfristige Grundstücksvermietungen steuerpflichtig sind. Die Rechtslage ist eindeutig.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hatte Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Vermieten von Tennis- und Squashplätzen für jeweils nur eine oder zwei Stunden als steuerfrei beurteilt, soweit dabei Grundstücksteile vermietet wurden. Im übrigen hatte er die Vermietungsleistung als steuerpflichtig angesehen und (nur) insoweit den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Herstellungskosten für die Sportanlagen zum Abzug zugelassen. Die Klägerin konnte ihre Auffassung, daß der Kunde das Entgelt im wesentlichen nicht für eine Gebäudevermietung, sondern nur für die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und für die Nutzung von Sauna und Schwimmbad zahle, im Einspruchs- und Klageverfahren nicht durchsetzen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, die Klägerin vermiete dem Kunden zivilrechtlich für die vereinbarte Zeit den jeweiligen Teil des Sportplatzes zum Alleingebrauch. Diese Leistung sei nur insoweit umsatzsteuerpflichtig, als die Vermietung von Betriebsvorrichtungen betroffen sei, während die Vermietung des zum jeweiligen Sportplatz gehörenden Grundstücksteils nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 steuerfrei sei und den Vorsteuerabzug ausschließe. Die zeitliche Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses hielt das FG für rechtlich unerheblich und lehnte die Ansicht der Klägerin ab, aus § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 lasse sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten, nach dem alle kurzfristigen Vermietungsleistungen von der Steuerbefreiung ausgenommen worden seien.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Anwendung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 und macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die Klägerin kann die Zulassung der Revision nicht mit der Begründung erreichen, das FG habe die Vorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 unzutreffend angewendet. Ihre Darlegungen gehen insoweit auf keinen der abschließend in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Zulassungsgründe ein. Dies gilt insbesondere für den Hinweis der Klägerin darauf, daß das vom FG herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1992 V R 68/88 (BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758) einen anderen Sachverhalt betreffe.
b) Soweit die Klägerin die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, beruft sie sich zwar auf einen Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Insoweit genügt die Beschwerde jedoch nicht den formellen Anforderungen an die Begründung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Klägerin hat weder eine bestimmte in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage bezeichnet noch hat sie konkret und substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen eine Klärung der im Streitfall vorhandenen Rechtsfragen in dem begehrten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsentwicklung und der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse liegt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
Falls sie die Klärung begehrt, ob sich aus § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 entnehmen lasse, daß kurzfristige Vermietungsleistungen insgesamt steuerpflichtig seien, besteht kein Klärungsbedarf. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Übereinstimmend mit Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1977 Nr. L 145, S. 1) ist die Grundstücksvermietung steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1980). Nur abschließend aufgezählte Leistungen sind von der Steuerbefreiung für eine Grundstücksvermietung ausgenommen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980, Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1-4 der Sechsten Richtlinie). Ein allgemeiner Grundsatz, daß jede kurzfristige Vermietung im Zusammenhang mit Grundstücken steuerpflichtig ist, kann aus § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 nicht abgeleitet werden. Geklärt ist weiter, daß die stundenweise Überlassung eines Tennisplatzes in einer Tennishalle - unabhängig, ob aufgrund eines Abonnements- oder eines Einzelvertrages - eine steuerfreie Vermietung eines Grundstücksteils und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen einschließt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).
Fundstellen