Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralien als Sammlungsstücke im zolltariflichen Sinne
Leitsatz (NV)
Zu den Voraussetzungen der Tarifierung von Mineralien als Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnr. 99.05 GZT (Coelestin-Geode).
Normenkette
GZT Tarifnr. 99.05; GZT Tarifst. 25.32 B
Tatbestand
Die beklagte Oberfinanzdirektion erteilte dem Kläger die verbindliche Zolltarifauskunft - vZTA - Nr. . . . vom . . . 1986, durch die eine ,,Geode mit Coelestin-Kristallen" aus Madagaskar, mit großer geschlossener Drusenbildung, Silizium-Dioxid-Mantel und Kristallaggregaten aus Strontiumsulfat, der Tarifst. 25.32 B des Gemeinsamen Zolltarifs - GZT - (,,andere" mineralische Stoffe) zugewiesen wurde. Der Einspruch des Klägers, mit dem die Anwendung der Tarifnr. 99.05 GZT (mineralogische Sammlungsstücke) begehrt wurde, blieb erfolglos. Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er berief sich dabei insbesondere auf ein Gutachten, in dem der Coelestin-Druse der Charakter eines Museumsexponats zuerkannt und ausgeführt wird, Coelestin-Kristalle und -Kristalldrusen seien als relativ seltene Mineralbildungen ausgesprochene Sammlerstücke von einem Wert, der den Rohstoffwert um ein Vielfaches übertreffe.
Entscheidungsgründe
Nach Außerkrafttreten der vZTA infolge Aufhebung des GZT mit Ablauf des Jahres 1987 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist somit nur noch über die Kosten zu entscheiden, § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Diese sind dem Kläger aufzuerlegen, weil unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Klage voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre. Die tarifierte Geode entspricht trotz der sie auszeichnenden Besonderheiten nicht den Anforderungen, die an Sammlungsstücke i. S. der Tarifnr. 99.05 GZT zu stellen sind (zu ihnen Senat, Urteil vom 20. Oktober 1987 VII K 16, 21-23/87, BFHE 151, 266, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 74, mit Anmerkung), und zwar auch an mineralogische Sammlungsstücke (vgl. den in einem Verfahren zwischen den Parteien ergangenen Senatsbeschluß vom 9. Februar 1988 VII K 28/87). Es fehlt der erforderliche Seltenheitswert, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß es nur einige wenige Stücke dieser Art gibt. Auch der Kläger hat angegeben, daß bereits vor diesem Stück andere Stücke der gleichen Gattung gefunden wurden, ferner, daß solche Ausbildungen von Coelestin-Geoden an der Nordwestküste Madagaskars gefunden werden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten bestätigt die Richtigkeit dieser Ansicht (,,relativ" seltene Mineralbildung). Dem steht nicht entgegen, daß die Geode, wie sich weiter aus dem Gutachten ergibt, den Charakter eines Museumsexponats hat. Denn eine solche Eignung reicht noch nicht aus, um das entsprechende Stück als ,,selten" zu beurteilen (Senat in BFHE 151, 266). Mangels einer spezifischen Tarifposition muß die Geode mithin nach stofflicher Beschaffenheit tarifiert werden. Sie gehört danach, wie in der vZTA festgestellt, zu Tarifst. 25.32 B (vgl. auch Vorschrift 1 zu Kapitel 25 GZT; Erläuterungen zum Zolltarif zu Tarifnr. 25.32 Teil I Rz. 30).
Fundstellen
Haufe-Index 424399 |
BFH/NV 1988, 679 |