Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung - Vertretungszwang

 

Leitsatz (NV)

Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ‐ ab 1. Januar 2001 § 62a der Finanzgerichtsordnung ‐ gilt auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH.

 

Normenkette

FGO § 62a; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Gegen die im Rubrum bezeichneten Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel mehr. Sollte das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Gegenvorstellung zu verstehen sein, so wäre diese unzulässig, weil der Kläger sie persönlich eingelegt hat. Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―ab 1. Januar 2001 § 62a der Finanzgerichtsordnung― gilt auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI592171

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