Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung der Kfz-Steuer rückwirkend zum 1. Januar 2005

 

Leitsatz (NV)

1. Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz greifen bei der Kfz-Steuererhöhung zum 1. Januar 2005 nicht, weil diese Steuererhöhung bereits lange vor dem Stichtag normiert worden ist und durch Pressemeldungen allgemein bekannt war.

2. Die Neufestsetzung der Kfz-Steuer ist rückwirkend von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.

 

Normenkette

KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. cc, § 12 Abs. 2 Nr. 1; KraftStÄndG 1997 Art. 1 Nr. 7, Art. 5 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 28.11.2005; Aktenzeichen 6 K 6420/05)

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte für den PKW des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) die Kraftfahrzeugsteuer ab 25. Juli 2001 unbefristet auf jährlich 551 DM festgesetzt. Aufgrund der Erhöhung des Steuersatzes ab 1. Januar 2005 von 10,84 € auf 15,13 € je angefangene 100 cm³ Hubraum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2c cc des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) erhöhte das FA mit Bescheid vom 14. Juni 2005 die Kfz-Steuer rückwirkend ab 1. Januar 2005 um 61,28 € und setzte die Jahressteuer auf 393 € fest.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger sich gegen die rückwirkende Erhöhung wandte und Rückzahlung der 61,28 € begehrte, blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, bei der Kraftfahrzeugsteuererhöhung handele es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz um eine echte Rückwirkung. Wäre fristgemäß die höhere Steuer bekannt gewesen, so würde er die höhere Steuer durch Umrüstung des PKW oder Verkauf vermieden haben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe dargetan. Sein Vorbringen, mit dem der Kläger sinngemäß die Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung zum 1. Januar 2005 und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügt, richtet sich allein gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).

Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die auch für den Streitfall einschlägige Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch Art. 1 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 vom 18. April 1997 (BStBl I 1997, 524) verfassungsgemäß ist (s. BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645, mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung).

Auf das Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil --wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat-- die Kraftfahrzeugsteuererhöhung bereits lange vor dem Stichtag 1. Januar 2005 normiert worden ist und durch Pressemeldungen allgemein bekannt war.

Schließlich ist auch geklärt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht nur eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheides erlaubt, sondern ggf. rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben (Senatsbeschluss vom 25. März 1999 VII B 294/98, BFH/NV 1999, 1252).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1517655

BFH/NV 2006, 1354

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