Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; zur Frage, ob ein umfänglicheres Bauvorhaben zulagenrechtlich in Einzelbaumaßnahmen aufgeteilt werden kann
Leitsatz (NV)
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn sich der Beschwerdeführer nur gegen die Würdigung von Tatsachen durch das FG im konkreten Fall wendet, ohne zum Ausdruck zu bringen, welche damit zuammenhängenden Rechtsfragen grundsätzlich geklärt werden müßten.
2. Unter welchen Voraussetzungen ein umfänglicheres Bauvorhaben in zulagenrechtlich selbständig zu beurteilende Einzelbaumaßnahmen aufgeteilt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; InvZulG 1982 § 4b
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht als klärungsbedürftig an, ob eine Baumaßnahme zulagenrechtlich in bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Einzelmaßnahmen aufgeteilt werden kann.
Sie hat die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage jedoch nicht - wie in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gefordert - ,,dargelegt". Es fehlt insbesondere ein Hinweis darauf, ob und ggf. inwieweit diese Frage im Schrifttum oder von den Finanzgerichten (FG) unterschiedlich beantwortet wird (siehe dazu z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr.153).
Ungeachtet dessen bedarf diese Frage keiner (weiteren) Klärung. Der BFH hat bereits wiederholt entschieden, daß in engem zeitlichen Zusammenhang oder auch gleichzeitig ausgeführte Baumaßnahmen zulagenrechtlich durchaus verschiedene Schicksale haben können (vgl. aus jüngerer Zeit das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1988 III R 127/85, BFH/NV 1989, 667, zur Antragsfrist nach § 4b des Investitionszulagengesetzes bei gleichzeitig hergestellten Gebäuden und Betriebsvorrichtungen).
2. Unter welchen Voraussetzungen ein umfänglicheres Bauvorhaben in zulagenrechtlich selbständig zu beurteilenden Einzelbaumaßnahmen aufgeteilt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Daß in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO besteht, hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Sie hat insoweit lediglich ausgeführt, daß die von ihr durchgeführten Herstellungsarbeiten ,,nicht als Gesamtbaumaßnahme zu bewerten" seien. Damit wendet sich die Klägerin jedoch nur gegen die Würdigung von Tatsachen durch das FG im konkreten Fall, ohne zum Ausdruck zu bringen, welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen grundsätzlich geklärt werden müßten.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 423119 |
BFH/NV 1993, 269 |